Beiträge von TanNoz

    Hm, das ist ein Link zu deiner Festplatte. Du mußt die Bilder erst im Internet auf einen Server laden. Da gibts auch verschiedene kostenlose Adressen wenn du keinen eigenen Platz hast. Leider weiß ich die nicht, da ich eigenen Webspace habe.

    Also ich würde sagen, hol dir gleich ein Pärchen...es gibt immer wieder im Th Katzen die zusammengehören und auch nur zusammen vermittelt werden. Damit ist es meiner Meinung nach nicht so problematisch, wenn du 3 Tage weg bist und nur jemand zum Füttern und Klo reinigen kommt. Ich selbst habe das auch eine Weile so gehandhabt, aber bei mir waren es immer mind. 2 Katzen die dann zurückgeblieben sind.


    Tja Urlaub ist immer so eine Sache. Grundsätzlich würde ich sagen es ist ok, wenn du eine Betreuung hast, die einmal täglich kommt. Ich mußte meine Stinker damals in eine Pension geben...war bei meinem Tierarzt. Dort ist auch nicht rund um die Uhr jemand zum Bespaßen da, dann müssen sie auf relativ engem Raum sitzen und aus ihrem gewohnten Umfeld mußten sie auch raus. Ich würde die Variante daheim immer vorziehen, nur damals ging es leider nicht anders.

    Also ich muß sagen hier bei mir in Dresden ist das alles kein Problem gewesen. Man muß halt die Schäden beseitigen die ein Tier ggf. verursacht.


    In Würzburg hatte es mein Freund schon schwerer, Katzen waren schon ein Ausschlußkriterium. Vielleicht liegt es zum Teil auch daran, das hier in Dresden wesentlich mehr Wohnungen leer stehen und die Vermieter froh sind, wenn diese vermietet sind. Keine Ahnung *schulterzuck*



    PS: OT...ich kann irgendwie immer noch nicht nach der neuen Rechtschreibung schreiben *seufz* Bitte einmal nachsichtig sein *liebguck*


    Erstmal Glückwunsch zu dem süßen Fellknäul.


    Das mit dem Tierheim ist ja irgendwie wieder mal typisch. Ich kenne einige Leute, die allergisch reagieren und dennoch Katzen haben. Eine davon hat sogar im Th gearbeitet, auf der Katzenquarantänestation! Es kommt immer darauf an, wie stark es ausgeprägt ist. Manchmal habe ich das Gefühl, einige Heime möchten ihre Tiere gar nicht vermitteln *kopfschüttel*

    recht human wie ich finde:


    Sachsen


    Gesetz zum Schutze der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden (GefHundG)


    Vom 24. August 2000


    Rechtsbereinigt mit Stand vom 31. Juli 2008


    Der Sächsische Landtag hat am 12. Juli 2000 das folgende Gesetz beschlossen:


    § 1 Begriffsbestimmung und Anwendungsbereich
    (1) Gefährliche Hunde im Sinne dieses Gesetzes sind Hunde, deren Gefährlichkeit vermutet oder im Einzelfall festgestellt wird.
    (2) Das Staatsministerium des Innern bestimmt im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Soziales durch Rechtsverordnung , bei welchen Hunden die Gefährlichkeit vermutet wird. Hierunter fallen Hundegruppen, bei denen durch eine Zuchtauswahl eine besondere
    Angriffsbereitschaft, ein Beißverhalten ohne Hemmung und eine herabgesetzte Empfindlichkeit gegen Angriffe des Gegners gefördert worden ist und denen wegen ihrer Beißkraft eine abstrakte Gefährlichkeit zugesprochen werden muss. 1
    (3) Im Einzelfall gefährliche Hunde sind insbesondere Hunde,
    1. die sich gegenüber Menschen oder Tieren als aggressiv erwiesen haben,
    2. die zum Hetzen oder Reißen von Wild oder Nutztieren neigen oder
    3. die durch Zucht, Haltung oder Ausbildung eine gesteigerte Aggressivität entwickelt haben und aus diesem Grund Menschen oder Tiere angreifen.
    Als aggressiv im Sinne von Satz 1 Nr. 1 gilt ein Hund, der einen Menschen oder ein Tier geschädigt hat, ohne dazu provoziert worden zu sein.
    (4) Die Feststellung der Gefährlichkeit im Einzelfall erfolgt durch die zuständige Kreispolizeibehörde.
    (5) Dieses Gesetz gilt nicht für Diensthunde von Bundes- und Landesbehörden, für Hunde im Rettungsdienst oder Katastrophenschutz, für Blindenhunde, Herdengebrauchshunde und Jagdhunde, soweit sie im Rahmen ihrer jeweiligen Zweckbestimmung eingesetzt werden.


    § 2 Zuchtverbot
    (1) Es ist verboten, Hunde nach § 1 Abs. 2 für die Zucht zu verwenden.
    (2) Es ist verboten, durch Zuchtauslese Hunde mit gesteigerter Aggressivität zu züchten.


    § 3 Handelsverbot
    Es ist verboten, mit Hunden nach § 1 Abs. 2 zu handeln. Dieses Verbot gilt nicht für Hunde, die nach § 5 Abs. 2 innerhalb der dort genannten Frist angezeigt werden.


    § 4 Aggressionsausbildungsverbot
    Es ist verboten, Hunde mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität auszubilden.


    § 5 Haltung gefährlicher Hunde
    (1) Wer einen gefährlichen Hund halten will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Kreispolizeibehörde. Die Erlaubnis wird nur erteilt, wenn der Antragsteller
    1. das 18. Lebensjahr vollendet hat,
    2. die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzt,
    3. das Bestehen einer besonderen Haftpflichtversicherung nachweist,
    4. in den dem Halten dienenden Räumlichkeiten und Freianlagen eine verhaltensgerechte und ausbruchssichere Unterbringung ermöglicht, so dass die körperliche Unversehrtheit von Menschen und Tieren nicht gefährdet wird. Die Erlaubnis kann befristet und unter Vorbehalt des Widerrufs erteilt sowie mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Auflagen können auch nachträglich aufgenommen, geändert
    oder ergänzt werden.
    (2) Einer Erlaubnis bedarf abweichend von Absatz 1 nicht, wer bis zum 31. Dezember 2000 der zuständigen Kreispolizeibehörde unter Angabe seiner Personalien die Haltung sowie Rasse, Anzahl und Alter der Hunde schriftlich anzeigt. In diesen Fällen hat die Kreispolizeibehörde die Haltung zu untersagen, wenn Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Halters bestehen oder eine Unterbringung im Sinne des Absatzes 1 Nr. 4 nicht gewährleistet ist. Absatz 1 Nr. 3 und die Absätze 4 bis 6 gelten entsprechend. Die Sätze 1 bis 3 gelten
    entsprechend für Nachkömmlinge der in Satz 1 genannten Hunde, wenn sie bis zum 30. März 2001 geboren wurden.
    (3) Die zuständige Kreispolizeibehörde kann die Haltung eines Hundes, dessen Gefährlichkeit im Einzelfall festgestellt wurde, zur Verhütung von weiteren Gefahren für das Leben oder die körperliche Unversehrtheit von Menschen und Tieren untersagen oder mit Auflagen genehmigen. Sie kann insbesondere den Halter zur Vorlage eines Sachkundenachweises
    verpflichten. Sie kann unter Beachtung der Bestimmungen des Tierschutzgesetzes die Unterbindung der Fortpflanzungsfähigkeit des Hundes anordnen.
    (4) Gefährliche Hunde sind so zu halten, dass Menschen, Tiere oder Sachen nicht gefährdet werden.
    (5) Wer einen gefährlichen Hund hält, hat dies an den Zugängen zu seinem befriedeten Besitztum oder seiner Wohnung mit einem deutlich lesbaren Warnschild kenntlich zu machen.
    (6) Die zuständige Kreispolizeibehörde kann die sichere Haltung gefährlicher Hunde und die Beachtung von Auflagen durch Nachschau prüfen. Zum Zwecke der Nachschau hat der Halter den Beauftragten der Behörde das Betreten der Räumlichkeiten und Freianlagen zu gestatten,
    in denen der gefährliche Hund gehalten wird.


    § 6 Anlein- und Maulkorbpflicht
    (1) Gefährliche Hunde sind außerhalb entsprechend sicher umfriedeter Grundstücke sowie in Treppenhäusern und auf Zuwegen von Mehrfamilienhäusern an einer geeigneten Leine zu führen und haben einen Maulkorb zu tragen.
    (2) Der Halter darf die Führung eines gefährlichen Hundes außerhalb seines befriedeten Besitztums nur Personen überlassen, die nach Alter sowie körperlicher und geistiger Verfassung zur Führung eines gefährlichen Hundes in der Lage sind.
    (3) Das gleichzeitige Führen von mehreren gefährlichen Hunden durch eine Person ist unzulässig.
    (4) Gefährliche Hunde dürfen nicht auf Kinderspielplätze, auf gekennzeichnete Liegewiesen oder in Badeanstalten mitgenommen werden. Weiterführende Regelungen für Hunde erlassen die allgemeinen Polizeibehörden gemäß § 14.


    § 7 Mitteilungspflichten
    (1) Der Halter hat es der zuständigen Kreispolizeibehörde unverzüglich schriftlich anzuzeigen, wenn er die Haltung eines gefährlichen Hundes aufgibt. Er hat die Behörde unverzüglich über den Verbleib des Hundes sowie über den Namen und die Anschrift des neuen Halters zu unterrichten. Dies gilt auch, soweit im Zuständigkeitsbereich einer
    Polizeibehörde eine elektronische Kennzeichnung von Hunden erfolgt.
    (2) Die für die Erhebung der Hundesteuer zuständige Stelle der Gemeinde übermittelt die in Absatz 1 genannten Daten der zuständigen Kreispolizeibehörde.


    § 8 Sachkunde
    Der Nachweis der erforderlichen Sachkunde (§ 5 Abs. 1 Nr. 2) umfasst theoretische Kenntnisse und praktische Fähigkeiten zu Haltung und Umgang mit der betreffenden Tierart. Hierzu zählen insbesondere Kenntnisse über die natürlichen Bedürfnisse und das Verhalten von Hunden und der vorausschauende und einfühlsame Umgang mit dem Individuum. Das Nähere regelt eine Rechtsverordnung des Staatsministeriums des Innern im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Soziales. 2


    § 9 Zuverlässigkeit
    (1) Die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5 Abs. 1 Nr. 2) besitzen Personen nicht, die nach § 11 rechtskräftig verurteilt worden sind oder sonst
    1. wegen einer vorsätzlichen Straftat,
    2. wegen einer im Zustand der Trunkenheit begangenen Straftat,
    3. wegen einer Straftat gegen das Tierschutzgesetz, das Waffengesetz, das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, das Sprengstoffgesetz oder das Bundesjagdgesetz rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe oder Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig
    verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind. In die Frist wird nicht eingerechnet die Zeit, in welcher der Antragsteller auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.
    (2) Die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5 Abs. 1 Nr. 2) besitzen ferner Personen in der Regel nicht, die
    1. wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften des Tierschutzgesetzes, des Waffengesetzes, des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen, des Sprengstoffgesetzes oder des Bundesjagdgesetzes verstoßen haben,
    2. trunksüchtig oder rauschmittelsüchtig sind oder Medikamente missbräuchlich anwenden,
    3. aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung Betreute nach § 1896 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind,
    4. wiederholt gegen die §§ 3 bis 7 dieses Gesetzes verstoßen haben.


    § 10 Abgaben für gefährliche Hunde
    Die Gemeinden sind verpflichtet, für gefährliche Hunde Abgaben nach Maßgabe des kommunalen Satzungsrechts zu erheben.


    § 11 Strafvorschrift
    (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
    1. entgegen § 2 Hunde nach § 1 Abs. 2 für die Zucht verwendet oder durch Zuchtauslese Hunde mit gesteigerter Aggressivität züchtet,
    2. gefährliche Hunde auf Menschen oder Tiere hetzt.
    (2) In der Entscheidung kann angeordnet werden, dass der Hund eingezogen wird.


    § 12 Bußgeldvorschrift
    (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
    1. § 3 mit einem Hund nach § 1 Abs. 2 handelt, der nicht der Ausnahme nach § 3 Satz 2 unterfällt,
    2. § 4 einen Hund mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität ausbildet,
    3. § 5 Abs. 1 einen gefährlichen Hund ohne Erlaubnis hält,
    4. § 5 Abs. 4 einen gefährlichen Hund so hält, dass Menschen, Tiere oder Sachen gefährdet werden,
    5. § 5 Abs. 5 nicht durch ein deutlich lesbares Warnschild auf das Halten eines gefährlichen Hundes hinweist,
    6. § 6 Abs. 1 einen gefährlichen Hund
    a) nicht an der vorgeschriebenen Leine führt oder
    b) nicht mit dem vorgeschriebenen Maulkorb versieht,
    7. § 6 Abs. 2 als Hundehalter einen gefährlichen Hund einer ungeeigneten
    Aufsichtsperson überlässt,
    8. § 6 Abs. 3 gleichzeitig mehrere gefährliche Hunde führt,
    9. § 6 Abs. 4 einen gefährlichen Hund auf einen Kinderspielplatz, auf eine
    gekennzeichnete Liegewiese oder in eine Badeanstalt mitnimmt,
    10. § 7 den dort geregelten Mitteilungspflichten nicht nachkommt.
    (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 25 000 Euro geahndet werden.
    (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über
    Ordnungswidrigkeiten ist die Kreispolizeibehörde (§ 64 Abs. 1 Nr. 3 des Polizeigesetzes des Freistaates Sachsen).


    § 13 Einschränkung von Grundrechten
    Durch dieses Gesetz oder Maßnahmen aufgrund dieses Gesetzes können im Rahmen des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland und der Verfassung des Freistaates Sachsen eingeschränkt werden
    1. das Grundrecht der freien Berufsausübung (Artikel 12 Abs. 1 Satz 2 des
    Grundgesetzes, Artikel 28 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Freistaates Sachsen ),
    2. die Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes, Artikel 30 Abs. 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen ),
    3. das Grundrecht auf Eigentum (Artikel 14 Abs. 1 des Grundgesetzes, Artikel 31 Abs. 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen ).


    § 14 Ermächtigung zum Erlass von Polizeiverordnungen
    Die allgemeinen Polizeibehörden können zur Abwehr weiterer Gefahren durch Hunde Polizeiverordnungen nach den §§ 9 und 10 des Polizeigesetzes des Freistaates Sachsen erlassen.


    § 15 In-Kraft-Treten
    Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Polizeiverordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie zum Schutz vor gefährlichen Hunden vom 28. Juni 1996 (SächsGVBl. S. 269) außer Kraft.
    Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
    Dresden, den 24. August 2000


    Der Landtagspräsident
    Erich Iltgen Der Ministerpräsident
    Prof. Dr. Kurt Biedenkopf Der Staatsminister des Innern
    Klaus Hardraht Der Staatsminister für Soziales,
    Gesundheit, Jugend und Familie
    Dr. Hans Geisler




    Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
    zur Durchführung des Gesetzes zum Schutze der Bevölkerung vor
    gefährlichen Hunden (DVOGefHundG)


    Vom 1. November 2000


    Rechtsbereinigt mit Stand vom 3. Mai 2003


    Aufgrund von § 1 Abs. 2 Satz 1 und § 8 Satz 3 des Gesetzes zum Schutze der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden ( GefHundG ) vom 24. August 2000 (SächsGVBl. S. 358) wird im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie
    verordnet:


    § 1 Gefährlichkeitsvermutung
    (1) Die Gefährlichkeit im Sinne von § 1 Abs. 2 GefHundG wird bei nachfolgenden Hundegruppen sowie deren Kreuzungen untereinander vermutet:
    1. American Staffordshire Terrier,
    2. Bullterrier und
    3. Pitbull Terrier.
    Nicht unter Satz 1 fallen Welpen und Junghunde bis zu einem Alter von sechs Monaten.
    (2) Die Vermutung der Gefährlichkeit eines Hundes kann im Einzelfall widerlegt werden. Die Entscheidung trifft die zuständige Kreispolizeibehörde auf Antrag des Halters des Hundes.
    Dem Antrag ist ein behördlich anerkanntes Gutachten über die Ungefährlichkeit des Hundes beizufügen. Als behördlich anerkannt gilt ein Gutachten, wenn es inhaltlich den Rahmenbedingungen einer standardisierten Wesensanalyse, die durch Verwaltungsvorschrift
    des Staatsministeriums des Innern näher bestimmt wird, entspricht und durch einen öffentlich bestellten Sachverständigen im Hundewesen im Sinne von § 2 gefertigt wurde. Das Gutachten ist nur gültig, solange der Antragsteller Halter des Hundes ist. Nach einem Halterwechsel ist
    vom neuen Halter des Hundes innerhalb eines Jahres nach Begründung der Haltereigenschaft ein weiteres Gutachten vorzulegen.


    § 2 Sachverständige im Hundewesen
    (1) Als Sachverständige im Hundewesen können insbesondere anerkannt werden
    1. praktizierende Tierärzte,
    2. bestellte Ausbilder für Hunde im Dienst-, Rettungs-, Therapie- oder
    Behindertenbegleithundewesen,
    die diese Tätigkeit tatsächlich ausüben sowie eine Informationsschulung des Staatsministeriums des Innern besucht und zwei Probegutachten vorgelegt haben.
    (2) Die Anerkennung als Sachverständiger im Hundewesen ist beim Staatsministerium des Innern schriftlich zu beantragen und erfolgt durch öffentliche Bestellung.
    (3) Nach vergleichbaren Bestimmungen in anderen Bundesländern anerkannte öffentlich bestellte Sachverständige im Hundewesen sind von der Antragstellung nach Absatz 2 befreit. Sie haben ihre Anerkennung gegenüber der zuständigen Kreispolizeibehörde nachzuweisen.


    § 3 Sachkunde
    Die erforderliche Sachkunde im Sinne von § 8 GefHundG umfasst ausreichende Kenntnisse und Fähigkeiten in Bezug auf:
    1. das Wesen und das Verhalten des Hundes,
    2. die Erziehung des Hundes,
    3. die Haltungserfordernisse,
    4. die wichtigsten Rechtsvorschriften für den Umgang mit Hunden und
    5. den Umgang mit dem Hund.


    § 4 Prüfung der Sachkunde
    (1) Die erforderliche Sachkunde wird in der Regel durch eine Prüfung festgestellt. Der Prüfung wird der vom Staatsministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Soziales herausgegebene Themenkatalog, der durch Verwaltungsvorschrift des Staatsministeriums des Innern näher bestimmt wird, zugrunde gelegt.
    (2) Die Kreispolizeibehörde bildet für die Abnahme der Prüfung einen Prüfungsausschuss. Der Prüfungsausschuss besteht aus dem Vorsitzenden und mindestens zwei Beisitzern. Die Mitglieder müssen sachkundig sein. Dem Prüfungsausschuss sollen ein Vertreter des
    Ordnungsamtes, der Amtstierarzt und ein oder mehrere andere fachlich geeignete Mitglieder angehören.
    (3) Die Zulassung zur Prüfung ist bei der für den Wohnsitz des Antragstellers örtlich zuständigen Kreispolizeibehörde zu beantragen. Der Antrag muss mindestens enthalten:
    1. Vor- und Familienname des Antragstellers,
    2. das Geburtsdatum des Antragstellers,
    3. die Anschrift (Postleitzahl, Ort, Straße, Hausnummer) des Hauptwohnsitzes des Antragstellers und
    4. Angaben über den Hund, für den die Erlaubnis beantragt wird.
    Der Prüfungsausschuss legt den Prüfungstermin fest.
    (4) Die Prüfung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil. Der theoretische Teil der Prüfung wird mündlich durchgeführt. Er soll nicht länger als 30 Minuten betragen. Die Prüfung kann als Einzel- oder Gruppenprüfung abgehalten werden. Die Prüfung kann wiederholt werden.
    (5) Der praktische Teil der Sachkundeprüfung umfasst Fähigkeiten im Umgang mit dem Hund, die an einem vom Prüfungsausschuss zur Verfügung gestellten Hund vom Antragsteller nachzuweisen sind.
    (6) Nachweise der Sachkunde anderer Stellen außerhalb des Freistaates Sachsen werden anerkannt, wenn sie gleichwertig sind. Über die Gleichwertigkeit entscheidet das Staatsministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Soziales.
    (7) Über das Bestehen der Prüfung ist dem Antragsteller eine amtliche Bescheinigung auszustellen. I


    § 5 Nachweis der Sachkunde
    (1) Die erforderliche Sachkunde im Sinne des § 8 GefHundG besitzt, wer
    1. erfolgreich an der Sachkundeprüfung nach § 4 teilgenommen hat,
    2. aufgrund einer beruflichen Tätigkeit im Hundewesen die erforderliche Sachkunde über Hunde und deren Verhalten bereits vorweisen kann, insbesondere wer Diensthunde in einer diensthundehaltenden Behörde ausbildet und führt oder
    3. aufgrund einer beruflichen oder ehrenamtlichen Tätigkeit im Dienst-, Rettungs-, Therapie- oder Behindertenbegleithundewesen als Ausbilder für Hunde bestellt ist und diese Tätigkeit tatsächlich ausübt.
    Über die in Satz 1 Nr. 2 und 3 genannten Fälle hinaus kann die zuständige
    Kreispolizeibehörde das Vorliegen der Sachkunde in Ausnahmefällen anerkennen.
    (2) Der Nachweis der Sachkunde wird
    1. im Fall des Absatzes 1 Nr. 1 durch eine Bescheinigung nach § 4 Abs. 7,
    2. in den Fällen des Absatzes 1 Nrn. 2 und 3 durch eine Bescheinigung des Arbeitgebers, des zuständigen Verbandes oder der Organisation, für die der Antragsteller seine Tätigkeit ausübt, erbracht.


    § 6 In-Kraft-Treten
    Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
    Dresden, den 1. November 2000
    Der Staatsminister des Innern
    Klaus Hardraht


    I § 4 geä durch Artikel 33 der VO vom 10. April 2003 (SächsGVBl. S. 94. 97)

    Zitat

    Das war auch mein erster Gedanke: Den Labrador habe ich zuerst gesehen und die Farbe eben vom Golden Retriever.


    Ähm, wieso die Farbe vom Goldie? Gibt doch auch gelbe Labbis... :???:


    Ich würd denken evtl Labrador und irgendein Jagdhund...die weißen Stellen kommen ja normal weder beim Labrador noch beim Goldie vor.