Ich mach mich jetzt mal zum Arsch.
Hier wird über einen Hund geredet. Die Besitzer kommen nicht mit ihm zurecht (warum ist jetzt mal egal), und haben jetzt meiner Meinung die richtige Entscheidung getroffen und geben ihn ab, um ihm ein schöneres Leben zu ermöglichen. Vor dieser Entscheidung hab ich Respekt und ich möchte nicht wissen wie viele Hunde darunter leiden, weil ihre Besitzer diese Entscheidung nicht treffen.
Wenn ich jetzt hier lese das so mancher einen Hund mit einem Kind (das ist ein Mensch) gleichsetzt könnte ich kotzen.
Und dann les ich Aussagen wie: Mein Hund hat auch ein paar Macken wie u.a. er haut aus dem Garten ab indem er über den Zaun springt, und dann steht weiter unten in der Liste der Hund mag keine kleinen Kinder, da müsste man aufpassen. Da frag ich mich wie denn wenn er abhaut?
Da kann ich nur sagen wer so einen Hund hat, der nicht erzogen ist und eine Gefährdung für Kinder ist, hat nicht nur nicht das Recht über Mensch zu urteilen die ihren Hund abgeben, sondern sie sollten auch selber keinen Hund halten.
Beiträge von MatzeSK
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Als Richtlinie kann man so ca. ab dem 9. Tag sagen, das es soweit ist.
Aber aufpassen muß man die ganze Läufigkeit, es kann auch schon vorher was passieren. -
Ja, haupsätzlich Drückjagd, wenn Bedarf ist auch mal eine Nachsuche.
Was machst du mit deinem? -
Ja, der Verein ist Mitglied im JGHV und VDH.
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Ich hab eine Schwarzwildbracke.
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was ist bärchen denn für eine rasse?
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Vielleicht sollten sich hier noch mal einige klar machen warum die Läufigkeit Läufigkeit heißt:
Weil die Hündin läuft, sprich sich einen Rüden suchen geht.
Selbst wenn man keinen anderen Hund sieht, reicht es wenn die Hündin einen Rüden riecht, dann ist sie weg.
Also ist es meiner Meinung völlig verantwortungslos eine läufige Hündin laufen zu lassen, bloß weil man keinen anderen Hund sieht. -
Kuchen:
Wie alt ist denn Bax? -
Manchmal ist es peinlich Jäger zu sein.
Aber aus meiner Sicht ist Zahl von solchen Leuten (Jagdscheinbesitzern, aber auch Jäger?) eher gering. Auch unter den Jägern ist Zahl von vernünftigen Hundehaltern weitaus höher als die der schlechten. -
§ 56 Betreten der Flur
Die Länder gestatten das Betreten der Flur auf Straßen und Wegen sowie auf ungenutzten Grundflächen zum Zweck der Erholung auf eigene Gefahr. Sie können weitergehende Vorschriften erlassen. Sie können auch das Betreten aus wichtigen Gründen, insbesondere aus solchen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Feldschutzes und der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung, zum Schutz der Erholungsuchenden oder zur Vermeidung erheblicher Schäden oder zur Wahrung anderer schutzwürdiger Interessen des Grundstücksbesitzers einschränken sowie andere Benutzungsarten ganz oder teilweise dem Betreten gleichstellen.Zufrieden?