ZitatGut, nehmen wir an ich vereinbare in dem Vertrag, dass ich den Hund jederzeit wieder mitnehmen kann, wenn er schlecht gehalten wird und tue das dann auch. Die Besitzer gehen dann damit vor Gericht, werde ich dann des Diebstahls bezichtigt?
Kommt darauf an.
Gewinnst Du den Prozess, so hast Du nur das Urteil des Gerichts vorweggenommen.
Gewinnt der Gegner, ist das eine widerrechtliche Aneignung, vorbehaltlich der Rechtsdefinition des Gerichts (Raub, Diebstahl, Einfache Wegnahme, Unterschlagung, ....)
Ist ja auch eine Frage, ob der Gegner Dir den Hund freiwillig gibt.
Ob der Hund nun schlecht oder gut gehalten wird, ist unterm Strich auch gehoppst wie gesprungen. Darum geht es in der (Rechts)Sache überhaupt nicht, sondern nur um die Eigentumsfrage. Ist der Halter nach Ansicht des Gerichts Eigentümer des Hundes, so gehen Dich die Haltungsumstände überhaupt nichts an. Sollten die im Sinne des Tierschutzgesetzes relevant sein, so kannst Du über den Rechtsweg, heißt Vetamt, Staatsanwaltschaft, Strafanzeige erstatten. Klageführend wären aber die Behörden, nicht Du.
Klagen kann in D nur jemand, der betroffen ist. Ist der Hund Eigentum einer anderen Person, bist Du in juristischem Sinn nicht betroffen.
Klingt zwar absolut hirnrissig, aber es ist so absurd, das es funktionieren muss.
Vereinbare eine Ratenzahlung mit den Leuten und definiere die Haltungsbedingungen exakt.
Erste Rate bei Übernahme des Hundes, zweite Rate nach 2,3,4 oder 5 Jahren und die dritte und letzte Rate nach Ableben des Hundes. So bliebe der Hund zeitlebens Dein Eigentum, weil Sachwerte nach deutschem Recht erst nach vollständiger Bezahlung den Eigentümer wechseln.
Bei vertragswidriger Haltung nimmst Du den Hund gegen Erstattung der Schutzgebühr zurück. Damit wärst Du auf der machbar möglichen Seite.
In einen solchen Vertrag ließen sich die interessantsten Spitzfindigkeiten einbauen.
Allerdings nimmt Dir dann kein Mensch mehr einen Hund ab.
Kurz und gut: Rechtssicherheit gibt es nicht!