Zitat
Hi Ulrike87,
auf Grund der geleisteten Zahlung können beide Verträge ganz klar als Kaufverträge gewertet werden. Die Klauseln, die gesetzes- oder sittenwidrige Behandlung des Hundes ausschließen sollen, sind damit hinfällig, weil sie dem Käufer einer Sache (privat) Einschränkung am gekauften Eigentum auferlegen.
Pflichten, die das Gesetz regelt, sollten in einem Vertrag ebenso nicht wiederholt werden.
Tierschützer neigen oftmals zu eigenartiger Auslegung des Eigentumsrechtes. Aber verkauft ist verkauft. Auch eine vereinbarte Ratenzahlung ändert daran nichts.
Wer nicht verkaufen will, muß einen Nutzungsvertrag machen.
Einen Versuch hat man aber meines Erachten mit einem "Schutzvertrag", die Definition einer angemessenen Vertragsstrafe bei Verletzung der Auflagen und Klauseln. Dann aber unbedingt eine salvatorische Klausel mit einbauen.
Ein Auszug aus einem dieser "Verträge" läßt einem schon die Haare zu Berge stehen:
5. Der Übereigner räumt dem Vorbesitzer das Recht ein, sich jederzeit persönlich od. durch Beauftragte vom Zustand des Tieres und der Einhaltung des Vertrages zu überzeugen. Weiterhin wird dem Vorbesitzer das Recht eingeräumt, bei grober Vertragsverletzung das Tier - ohne Kaufpreiserstatttung - wieder mitzunehmen, sowie ggfl. rechtliche Schritte einzuleiten.
1. Der Übereigner räumt dem Vorbesitzer... da lacht schon mal der Jurist.
2. ..sich jederzeit... Besuche erfolgen in der Regel in Absprache und nach Anmeldung.
3. ...bei grober Vertragsverletzung. - Wer entscheidet, ob eine Vertragsverletzung grob oder nicht grob ist. Ist es überhaupt eine Vertragsverletzung?
4. ...ohne Kaufpreiserstattung.- Aha, also ein Kaufvertrag.
5. ...wieder mitzunehmen...- erfüllt bei einem gültigen Kaufvertrag den Tatbestand des Diebstahls
6. ...ggf. rechtliche Schritte einzuleiten...- Was bitte hat das in einem Vertrag zu suchen? Wenn ein ausreichender Tatbestand vorliegt, steht das jedem frei.
Naja, so geht das weiter.
Gruß