Beiträge von Rockmaster

    Zitat

    aber man rechnet doch mit wochen und 16 wochen sind eben 4 monate :lol: mensch, sowas weis man doch!


    Mal nen bissel Klugsche**** ;)


    16 Wochen sind keine 4 Monate sondern 3 Monate und knapp 3 Wochen .... weil.... ein Monat hat 4,333usw. Wochen ...... rein Mathematisch gesehen :roll:


    Mein "Kleiner" ist am Dienstag 6 Monate geworden (auf Geburtsdatum bezogen) und hat jetzt SH 60cm bei 32,5kg :hust:


    LG
    Toni

    Dann hat mein Räuber (heute 6 Monate) ja noch viel nachholbedarf, wenn ich das alles hier lese ;)


    Was er bisher ziemlich zuverlässig beherrscht:


    Sitz + Platz (egal ob Wort oder Handzeichen)
    Fuß (an der Leine)
    Hier bzw. Komm mit Vorsitz (dann gibt`s nämlich Leckerlie :D ) und das klappt auch manchmal aus dem Spiel heraus, wenn wir dann weiter müssen ;)


    Alles andere wird die Zeit bringen


    LG
    Toni

    Hallo,


    ausziehen würde ich wahrscheinlich auch. Schon allein um meine Nerven zu schonen ;)


    Was das Schreiben an die Hausverwaltung angeht, so werde die wahrscheinlich nur drüber lächeln und an ihre Anwälte weiterreichen. Und die befassen sich nunmal Tagtäglich mit solchen und ähnlichen Fällen. Meine Meinung: Bringt nicht wirklich was :( :


    Allerdings verhält es sich bei einer zuvor Schriftlich erteilten Genehmigung zur Hundehaltung in einer Mietwohnung wie folgt:


    1. Hat der Vermieter eine Zustimmung zur Hundehaltung einmal erteilt, so kann er sie nicht willkürlich widerrufen, sondern entsprechend der Bestimmung im Mietvertrag nur dann, wenn dies im Interesse der Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung im Hause erforderlich ist.


    2. Selbst wenn im Mietvertrag die vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters zur Tierhaltung erforderlich ist, ist es anerkannten Rechts, dass die Mietparteien einverständlich auf die Einhaltung dieser Formvorschrift verzichten können.


    3. Gehört das Verbot der Tierhaltung zu dem Vorgedruckten Text des Deutschen Einheitsmietvertrages, so ist ein weniger strenger Maßstab bei Auslegung dieser formularmäßigen Bestimmung anzulegen, als wenn diese Bestimmung in einem besonderen Anhang zwischen den Parteien besonders und bewusst ausgehandelt worden wäre.


    AG Wuppertal, Az.: 9 C 369/62


    Es wird sicherlich noch andere Urteile geben. Aber ich würde mir auf jedenfall eine schriftliche Begründung von der Hausverwaltung wegen der Abschaffung des Hundes geben lassen. Auch wenn die Wohnung schon gekündigt ist.
    Und solange keine fundierte Begründung der Hausverwaltung vorliegt, würde ich den Hund auch nicht abgeben.


    LG
    Toni