hallo,
also falls es tatsächlich zu einer gerichtlichen auseinandersetzung kommen würde, was würde der richter dazu urteilen bez. mit in betracht ziehen können, müssen?
- es handelte sich offensichtlich um einen öffentlichen weg, ohne einschränkungen für bestimmte benutzer.
- der radfahrer muss auf gewisse vorkommnisse vorbreitet sein und deshalb besonnen und vorsichtig fahren.
auch schon deshalb, weil von ihm im vergleich zu den fussgängern eine grössere gefährdung ausgehen kann.
- durch die zeugenaussagen kann eine direkte beteiligung/mitwirkung an dem sturz, durch die hundhalterin, ausgeschlossen werden. die hundehalterin hätte zwar durch ein umsichtiges verhalten eine vermeintliche gefahrensituation verhindern können, aber durch eine nicht zu erreichende 100% kontrolle der situation kann hier eine vermeintliche gefahrenabwehr nur im zusammenwirken mit der/einer beteiligten person mehr erfolg haben.
gruss…