Haltungsvoraussetzungen
Gefährliche Hunde § 3 LHundG NRW
Für die Haltung dieser Hunde ist eine Erlaubnis erforderlich.
Diese wird erteilt wenn, die Hundehalterin/der Hundehalter
-das 18. Lebensjahr vollendet hat,
-die erforderliche Sachkunde besitzt,
-über die erforderliche Zuverlässigkeit verfügt,
-in der Lage ist, den Hund sicher an der Leine zu halten und zu führen,
-sowie die Unterbringung des Hundes ausbruchsicher und verhaltensgerecht ist,
-eine besondere Haftpflichtversicherung für den Hund besteht,
-eine Kennzeichnung des Hundes per Mikrochip erfolgt ist,
-ein Nachweis eines besonderen privaten oder öffentlichen Interesses an der Haltung dieses Hundes erbracht wird.
Für diese Hunde besteht generell außerhalb des befriedeten Besitztums eine Leinen- und Maulkorbpflicht. Dies gilt auch in Fluren, Aufzügen, Treppenhäusern und auf den Zuwegen von Mehrfamilienhäusern.
Zusätzlich ist den Hunden ein Maulkorb anzulegen.
Bei Ausführen des Hundes ist die Erlaubnis und evtl. Ausnahmegenehmigung oder deren Kopie bzw. die entsprechende Nachweiskarte mitzuführen.
Eine Befreiung vom Leinen- und/oder Maulkorbzwang kann unter Vorlage einer Bescheinigung des Amtstierarztes über eine erfolgreich abgelegte Verhaltensprüfung beantragt werden.