Hallo!
Unabhängig vom Landeshundegesetz und der Grösse des Hundes gilt immer das Ortsrecht.
Auszug Ordnungsbehördliche Verordnung über die Aurechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Oberhausen
§3 Tierhaltung, Anleinpflicht
(1) Wer Tiere mit sich führt, hat unbeschadet sonstiger Vorschriften dafür zu sorgen, dass diese nicht andere Personen oder Tiere gefährden oder schädigen können.
(4) Hunde sind - unbeschadet von den Vorschriften des Landeshundegesetzes - in öffentlichen, nicht umfriedeten Grünanlagen an einer zur Vermeidung von Gefahren geeigneten Leine zu führen.Dies gilt nicht in Hundeauslaufbereichen. Die Húndeauslaufgebiete des Stadtgebiets ergeben sich aus der Anlage, die Bestandteil dieser Ordnungsbehördlichen Verordnung ist.
Für mich heisst das genereller Leinenzwang für alle Hunde ausser in den Auslaufgebieten und Flächen, wo es nach Landeshundegesetz auch erlaubt ist ohne Leine zu gehen.
LG
das Schnauzermädel