1. Ausbildung: eine abgeschlossene, staatlich anerkannte oder sonstige Ausbildung, die zum
Umgang mit den Tieren befähigt, auf die sich die Tätigkeit erstreckt. Dies ist in der Regel
eine Ausbildung für den Bereich Zoofachhandel z.B. Einzelhandelskauffrau/-mann,
Fachrichtung Zoofachkraft. Auch die Ausbildung zum Tierpfleger /zur Tierpflegerin oder
zum/zur Tierarzthelfer/in fällt in diesen Bereich. Qualifiziert sind in der Regel auch
Personen mit abgeschlossener Hochschulausbildung in den Bereichen Tiermedizin oder
Biologie (Zoologie). Ferner sind fachliche Kenntnisse und Fähigkeiten auch anzunehmen,
wenn eine sonstige Ausbildung oder Weiterbildung absolviert wurde, die zum Umgang mit
den Tierarten befähigt, auf die sich die Tätigkeit erstreckt.
2. Beruflicher Umgang: eine haupt- oder nebenberufliche Tätigkeit in einem Angestellten-
/Beschäftigtenverhältnis in einer Einrichtung mit qualifizierter Leitung, z.B. mit Erlaubnis
nach § 11 Tierschutzgesetz. Die nachzuweisenden Zeiten betragen in der Regel
mindestens zwei Jahre für das Gesamtspektrum der Tiergruppe, bei der Beschränkung auf
einzelne Tiergruppen jeweils mindestens 6 Monate, bei Reptilien und Amphibien
mindestens ein Jahr. Die theoretischen Kenntnisse werden in der Regel durch ein
zusätzliches Fachgespräch bei der zuständigen Behörde oder einem anerkannten Verband
nachgewiesen.
3. Sonstiger Umgang: ein unter III.1. und III.2. nicht aufgeführter Umgang mit Tieren, z.B.
langjährige erfolgreiche Haltung oder Zucht unter regelmäßigen Kontrollen qualifizierter
Dritter (z.B. Tierärzte, Zuchtwarte). Die nachzuweisenden Zeiten betragen in der Regel
mindestens zwei Jahre für das Gesamtspektrum der Tiergruppe, bei einer Beschränkung
auf einzelne Tiergruppen jeweils mindestens 6 Monate, bei Reptilien und Amphibien
mindestens ein Jahr. Die theoretischen Kenntnisse werden in der Regel durch ein
zusätzliches Fachgespräch bei der zuständigen Behörde oder einem anerkannten Verband
nachgewiesen