Es geht um die Stelle "RBH-Nr. 04/0313 Tierhalterhaftpflicht-Versicherung --- Abschnitt II".
Ich würde das so interpretieren:
Wenn ein Tierhüter -- also jemand anderes als der Versicherungsnehmer, der aber das Tier zu dieser Zeit hütet -- haftpflichtig wird, ist das mitversichert. Bis auf die genannten Ausnahmen (kein gewerblicher Tierhüter, ...).
Sprich: Du musst in die Stadt, und sagst Deinem Bekannten, er soll mal auf den Hund aufpassen und mit ihm Gassi gehen. Bei Gassigang rennt der Hund über die Straße und es kommt zum Unfall. Dann ist die Versicherung genauso in der Pflicht, als wenn Du mit ihm Gassi gegangen wärst.