huhu, das tut mir leid für euch...
aber schön das ihr wieder famielienzuwachs gefunden habt :)
wichtig bloß , dass man auf die reisekrankheiten den hund testen läßt(sofern das noch nicht getan wurde)! :)
leishmaniose,erlichiose,babesien,herzwurm etc.
Vlg drücke euch die daumen, dass das kein griff ins klöchen ist! :)
Beiträge von Jassi1993
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huhu
nach dem Landeshundegesetz LhundG NRW :
1: Alle Hunde sind so zu halten, zu führen und zu beaufsichtigen, dass von Ihnen keine Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen und Tieren ausgeht.-> also ist es Theoretisch verboten, Kinder mit den Hunden Gassi gehen zu lassen.Weil sie Die Kraft, des haltens von solche einem Wesen noch nicht besitzen, nicht in der Lage sind auf Pöbeleien/Aggressiven von anderen oder sogar eigenen Hunden Ordnungsgemäß einzugreifen. (meine meinung!)
2: nach Gesetz:
Hunde sind an einer zur Vermeidung von Gefahren geeigneten Leine zu führen:
-Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen und anderen innerörtl. Bereichen, Straßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr-in er Allgemeinheit zugänglichen umfriedeten oder anderweitig begrenzten Park-,Garten und Grünanlagen einschl. Kinderspielplätzen mit Ausnahme besonders ausgewiesener Hundeauslaufbereiche
-bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen
- in öffentlichen Gebäuden, Schulen und Kindergärten
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Zu dem Bestimmungen dieses Gesetzes zählt, dass ein Sachkundenachweis Voraussetzung für das Halten so genannter 20/40-Hunde (große Hunde) und Hunde bestimmter Rassen ist. Und 20/40 Hunde müßen mit einem Transponder gechipt werden.
Es muss kein Sachkundenachweis gemacht werden, wenn der Halter zuvor 3 Hunde gehalten hat.-------------------------------------------------------
fortsetzung:3)§ 3 Gefährliche Hunde
- Gefährliche Hunde sind Hunde der Rassen Pittbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier und deren Kreuzungen untereinander sowie deren Kreuzungen mit anderen Hunden. Kreuzungen nach Satz 1 sind Hunde, bei denen der Phänotyp einer der dort genannten Rassen deutlich hervortritt. In Zweifelsfällen hat die Halterin oder der Halter nachzuweisen, dass eine Kreuzung nach Satz 1 nicht vorliegt.
- Im Einzelfall gefährliche Hunde sind:
Hunde, die einen anderen Hund durch Biss verletzt haben, ohne selbst angegriffen worden zu sein, oder die einen anderen Hund trotz dessen erkennbarer artüblicher Unterwerfungsgestik gebissen haben,
Hunde, die gezeigt haben, dass sie unkontrolliert Wild, Vieh, Katzen oder andere Tiere hetzen, beißen oder reißen.§ 4 Erlaubnis
- Wer einen gefährlichen Hund hält oder halten will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis wird nur erteilt, wenn die den Antrag stellende Persondas achtzehnte Lebensjahr vollendet hat,
die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzt,
in der Lage ist, den Hund sicher an der Leine zu halten und zu führen
sicherstellt, dass die der Ausbildung, dem Abrichten oder dem Halten dienenden Räumlichkeiten, Einrichtungen und Freianlagen eine ausbruchsichere und verhaltensgerechte Unterbringung ermöglichen,
den Abschluss einer besonderen Haftpflichtversicherung und
die fälschungssichere Kennzeichnung des Hundes nachweist.- Beim Führen von gefährlichen Hunden außerhalb des befriedeten Besitztums hat die den Hund führende Person die Erlaubnis oder eine Kopie mit sich zu führen und den zur Kontrolle befugten Dienstkräften auf Verlangen auszuhändigen.
- Die fälschungssichere Kennzeichnung des Hundes nach Absatz 1 Nummer 6 erfolgt mit einer elektronisch lesbaren Marke (Mikrochip), auf der eine nichtsprechende Nummer gespeichert ist. Die zuständige Behörde darf die gespeicherte Nummer im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz zur Feststellung der Person des Halters oder der Halterin des Hundes nutzen. Die zuständige Behörde hat die gespeicherte Nummer der für die zentrale Erfassung nach diesem Gesetz registrierter Hunde zuständigen Behörde zu übermitteln.
§ 5 Pflichten
- Außerhalb eines befriedeten Besitztums sowie in Fluren, Aufzügen, Treppenhäusern und auf Zuwegen von Mehrfamilienhäusern sind gefährliche Hunde an einer zur Vermeidung von Gefahren geeigneten Leine zu führen. Dies gilt nicht innerhalb besonders ausgewiesener Hundeauslaufbereiche. Gefährlichen Hunden ist ein das Beißen verhindernder Maulkorb oder eine in der Wirkung gleichstehende Vorrichtung anzulegen. Satz 3 gilt nicht für Hunde bis zur Vollendung des sechsten Lebensmonats.
- Die Halterin oder der Halter muss in der Lage sein, den gefährlichen Hund sicher an der Leine zu halten und zu führen. Eine andere Aufsichtsperson darf außerhalb des befriedeten Besitztums einen gefährlichen Hund nur führen, wenn sie die Voraussetzungen erfüllt, das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat und in der Lage ist, den gefährlichen Hund sicher zu halten und zu führen. Die Halterin, der Halter oder eine Aufsichtsperson darf einen gefährlichen Hund außerhalb des befriedeten Besitztums keiner Person überlassen, die die Voraussetzungen des Satzes 2 nicht erfüllt. Das gleichzeitige Führen von mehreren gefährlichen Hunden durch eine Person ist unzulässig.
§ 6 Sachkunde
-Die erforderliche Sachkunde (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2) besitzt, wer über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, einen gefährlichen Hund so zu halten und zu führen, dass von diesem keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht.
-Der Nachweis der Sachkunde ist durch eine Sachkundebescheinigung des amtlichen Tierarztes zu erbringen.
§ 7 Zuverlässigkeit
(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht, die insbesondere wegen
vorsätzlichen Angriffs auf das Leben oder die Gesundheit, Vergewaltigung, Zuhälterei, Land- oder Hausfriedensbruchs, Widerstandes gegen die Staatsgewalt, einer gemeingefährlichen Straftat oder einer Straftat gegen das Eigentum oder das Vermögen,
einer Straftat des unerlaubten Umgangs mit gefährlichen Hunden
einer im Zustand der Trunkenheit begangenen Straftat,
einer Straftat gegen das Tierschutzgesetz, das Waffengesetz, das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, das Sprengstoffgesetz oder das Bundesjagdgesetz rechtskräftig verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind. In die Frist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher die Person auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.
Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen ferner in der Regel Personen nicht, die insbesondere
gegen Vorschriften des Tierschutzgesetzes, des Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetzes, des Waffengesetzes, des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen, des Sprengstoffgesetzes oder des Bundesjagdgesetzes verstoßen haben,
wiederholt oder schwerwiegend gegen Vorschriften dieses Gesetzes verstoßen haben,
auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung Betreute nach des Bürgerlichen Gesetzbuches sind oder
trunksüchtig oder rauschmittelsüchtig sind.
§ 11 Große Hunde- Die Haltung eines Hundes, der ausgewachsen eine Widerristhöhe von mindestens 40 cm oder ein Gewicht von mindestens 20 kg erreicht (großer Hund), ist der zuständigen Behörde von der Halterin oder vom Halter anzuzeigen.
- Große Hunde dürfen nur gehalten werden, wenn die Halterin oder der Halter die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzt, den Hund fälschungssicher mit einem Mikrochip gekennzeichnet und für den Hund eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat und dies gegenüber der zuständigen Behörde nachweist. Die Art und Weise der Überprüfung der Zuverlässigkeit obliegt der zuständigen Behörde. § 4 Abs. 7, § 5 Abs. 5 und § 6 Abs. 3 gelten entsprechend.
- Der Nachweis der Sachkunde kann auch durch die Sachkundebescheinigung einer oder eines anerkannten Sachverständigen, einer anerkannten sachverständigen Stelle oder von durch die Tierärztekammern benannten Tierärztinnen und Tierärzten erteilt werden.
- Als sachkundig zum Halten von Hunden gelten auch Personen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes mehr als drei Jahre große Hunde gehalten haben, sofern es dabei zu keinen tierschutz- oder ordnungsbehördlich erfassten Vorkommnissen gekommen ist, und die dies der zuständigen Behörde schriftlich versichert haben.
- Große Hunde sind außerhalb eines befriedeten Besitztums innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen angeleint zu führen.
ich hoffe das hilft dir. da werden mit Sicherheit auch Sachen bei stehen die jetzt nicht so zum Thema passen. sry das soviel Text ist... hier ist auch noch mal der link:
http://www.umwelt.nrw.de/verbr…undegesetz/index.php#zweiVLG
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Huhu.
Ich bin der Meinung, wenn der Hund mehr schlechte, als gute Tage hat, wird es Zeit ihn gehen zu lassen.
Sprich: Man führt 1 oder 2 Wochen Kalender wo man dann ein ''G'' für gute Tage und ein ''S'' für schlechte Tage für Jeden Tag notiert.
Sollte das S Viel mehr als das G im Kalender stehen sollte man sich Gedanken machen ob das noch Lebenswert ist.Allerdings hört sich es ja noch so an als hätte euer Kumpel noch etwas Lebensqualität. Denn wenn er noch gerne Ball spielt (auch wenn es jetzt nicht mehr so lange ist) , er noch bereitwillig aus dem Haus geht, (Lebensfreude z.B bei anderen Hunden, oder Bekannten oder sonstigen Vertrauten Dingen hat) bzw sich so verhält wie man es von seinem Tier kennt und nicht aufeinmal ganz anders, noch ausreichend fißt und trinkt und fast oder ganz schmerzfrei ist, denke ich ist noch Lebensqualität vorhanden.
Aber im groben und ganzen kann ich einfach nur sagen, dass Ihr euren Hund am besten kennt, schau einfach weg, wenn von außerhalb doofe unangebrachte und inkorrekte Kommentare kommen.
Was vllt. auch Hilfreich sein könnte, jemand zu dem man großes Vertrauen hat, der einem die Wahrheit sagt (freundin etc.) darum bitten das Tier eine Zeit lang zu beobachten und dann um die Meinung fragen wie der/die/das empfindet.Ich bin auch der Meinung, dass die Tiere einem fast immer zeigen wann der Zeitpunkt gekommen ist, sie sind dann so Verändert(der Blick, die Art wie sie auf dem Platz sind, wie sie einen hilflos anschauen, alles einfach....) das man das sofort merkt.
Finde es auch schön das du dir diese Gedanken machst! Ist ja leider nicht selbstverständlich...Drücke euch trotzdem die Daumen, das ihr noch ein Weilchen zusammen verbringen dürft!
VLG -
huhu
ansonsten Teebaumöl drauf machen, wenn du hast. Es desinfiziert und hindert viele (nicht alle) hunde vor dem Lecken weil es wie Fuß schmeckt :) oder Betaisodonna ist auch nicht schlecht.
VLG -
huhu!
vllt solltest du das Herz mal untersuchen lassen.(Herzultaschall, es könnte da eine DCM- dilatative Kardiomyopathie / HCM- Hypertrophe Kardiomyopathie , hinter stecken, hoffe aber das es keines der beiden Sachen ist)
Das könnte mitunter auch der Grund sein...
Drücke euch aber die Daumen...
VLG -
Huhu Foris!
hat jemand Erfahrung mit Modog.at
?
Wenn ja :
-seit ihr damit zufrieden gewesen?
-wie ist die Qualität?
-hat Modog eure Wünsche/Vorstellungen erfüllt?
-wie ist das Preis Leistungsverhältnis?
-wie ist die Bearbeitungszeit/Lieferzeit?VLG danke schon mal für eure Antworten
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huhu.
Mir ist das Wort ''dagado'' schon öfters über den Weg gelaufen
(dagado = das ganze dorf)
:)
VLG -
Huhu,
es kann sich noch am gleichen Tage zeigen, oder auch erst in den folgenden Tagen. Das ist ganz unterschiedlich.
Was Anzeichen sein können : (die mir bekannt sind) :
Vermehrter Juckreiz, Geschicht/Leftzen/Ohren angeschwollen, vermehrtes nagen der Beinchen, Pfoten, Ballen
Fell sieht spröde, matt und nach ''mottenfraß'' aus
Sehr viel Schuppen im Fell/und sehr talgig
Es können sich am ganzen Körper Krusten bilden
(mitunter kann auch Durchfall o. Erbrechen, Blähungen auf eine NMI hindeuten)
VLG -
Zitat
grüne brechbohnen sind absolut nicht für hunde geeignet. im rohen zustand sind sie giftig und im gekochten können sie zu blähungen und damit sogar zu magendrehungen führen.
ich würde einfach so weitermachen wie bisher, ihr macht das doch ganz gut, oder? langsam und stetig abnehmen und ihrem hunger eben nicht nachgeben...und männe auf die pfoten hauen!
-> wurde meinem bruder bezüglich ''stramm im strumpf'' von meiner TÄ. geraten!
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huhu :)
2 Geschirre
4 Halsbänder
6 Leinen (eine von 1m Länge ,2.50m Länge, eine 3m Länge, eine Flexi 5m Länge und eine Flexi 7m Länge und eine ''longe'' von 10m Länge
und jeweils passendes Halstuch (welche allerdings mehr im Schrank rumliegen als das sie getragen werden
Allerdings könnte ich immer mehr kaufen ;-) es gibt noch so viele schöne Dinge die ich meiner Maus gerne kaufen würde,(bzw möchte ihr noch ein Geschirr und Halsband, wenn ich die Zeit finde selber machen.) Allerdings benutze ich jetzt schon nicht allesVLG