Beiträge von Bad Hersfeld

    Es ist nicht richtig, dass wir nicht gesprächsbereit waren. Die Sachlage wurde der Hundehalterin eingehend erläutert. Gerne machen wir das auch noch einmal, aber eben nicht vor laufender Kamera.
    Das TV-Unternehmen war sehr ungehalten darüber, dass wir keine Drehgenehmigung erteilt haben. Der sehr einseitige Bericht war dann wohl die "Retourkutsche" ...

    Lieber Hundefreund,


    nicht alles was im Fernsehen berichtet wird ist bekanntlich auch immer richtig.

    Unsere Behörde hat den Golden Retriever nicht als Kampfhund (Listenhund) eingestuft. Die Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden des Landes Hessen (HundeVO) gibt vielmehr von Verordnungs wegen automatisch vor, dass Hunde, die jemanden ohne begründeten Anlass in Gefahr drohender Weise angesprungen haben, gefährlich sind. Dies war bei dem besagten Hund leider der Fall, so dass er nach der HundeVO als gefährlich (nicht aber als Kampfhund/Listenhund!) gilt.


    Der besagte Hund rannte ohne Grund auf die ihm unbekannte Geschädigte zu, sprang dann mehrmals an ihr hoch, riss mit den Pfoten an ihrer Kleidung und berührte sie dabei auch am Kopfhaar. Dabei wurden Teile ihrer Kleidung erheblich beschädigt. Glücklicherweise wurde die Betroffene dadurch nicht nennenswert verletzt.


    Dieses Verhalten des Hundes war - gleichgültig, ob er dies nun in freundlicher oder spielerischer Absicht tat - gefährlich und damit inakzeptabel. Gerade bei großen Hunden ist die Verletzungsgefahr für den Betroffenen sehr groß. Wir hatten hier sogar schon einmal einen Fall, in welchem durch das unvermittelte Anspringen der Betroffene zu Fall kam und sich dabei den Arm brach.


    Ein Hundehalter hat dafür zu sorgen, dass so etwas erst gar nicht geschieht.


    Der Gesetzgeber hat nun, um solche Vorfälle wenigstens für die Zukunft zu verhindern, Vorgaben gemacht, wie die latente Gefahrensituation durch geeignete Maßnahmen zu entschärfen ist. Dazu gehört, dass der Hundehalter für diesen Hund zukünftig eine Erlaubnis zum Halten benötigt. Diese Erlaubnis erhält er u.a. nur, wenn er selbst einen Sachkundenachweis zum Führen des Hundes erbringt. Oft ist es nämlich die fehlerhafte Hundeführung und nicht der Hund selbst, welche die gefährliche Situation begünstigt. Weiterhin ist für die Erteilung der Erlaubnis notwendig, dass der Hund artgerecht gehalten, versichert und mit einem Chip gekennzeichnet wird. Dies alles müsste eigentlich ohnehin für einen verantwortungsvollen Hundehalter eine Selbstverständlichkeit sein.


    Schließlich ist eine positive Wesensprüfung für die Erlaubnis unabdingbar. Nur wenn der auffällig gewordene Hund diesen Test besteht, darf er überhaupt noch in der Öffentlichkeit geführt und gehalten werden. Alles andere wäre unverantwortlich.

    Wie Sie sehen, haben wir keinesfalls einen harmlosen Hund zu einem Kampfhund gemacht, sondern lediglich die von der HundeVO für solche Fälle vorgegebenen Maßnahmen zum Schutze unserer Bürger umgesetzt. Sicherlich sind auch Sie mit uns einer Meinung, dass das zur Anzeige gebrachte Anspringen des großen Hundes nicht einfach folgenlos bleiben konnte, zumal es vorliegend auch noch zu einer Schädigung kam. Die von der Verordnung diesbzgl. vorgegebene Wesensprüfung war notwendig um auszuschließen, dass von dem Hund keine permanente Gefahr ausgeht. Dass nach dem Wesenstest jetzt der Hund letztlich als "harmlos" eingestuft wurde, stellt die aufgrund des unbestreitbaren Vorfalles angeordneten Maßnahmen nicht in Frage. In nicht wenigen von uns zu bearbeitenden Fällen kam es auch schon zu einem anderen Ergebnis. Nicht auszudenken was hier hätte alles passieren können, wenn wir in diesen Fällen aufgrund der Beteuerung des Hundehalters, der Hund sei "lammfromm", auf die Durchführung des vorgeschriebenen Tests verzichtet hätten.


    Wie bereits gesagt, gibt die hessische HundeVO vor, wann ein Hund als gefährlich gilt und somit eine Erlaubnis zum Halten erforderlich ist. Von uns selbst wurde der Hund daher nie als gefährlich eingestuft.


    Gilt nach der VO der Hund einmal als gefährlich, dann ist seine Haltung erlaubnispflichtig, auch wenn der spätere Wesenstest bestanden wurde. Die HundeVO sieht für das Tier leider keine "Rehabilitierungsmöglichkeit" vor. Dies hängt mit dem Präventionszweck der Verordnung zusammen. Man will aus Gründen der Gefahrenprävention, dass der auffällig gewordene Hund und sein Halter weiterhin einer Überwachung unterliegen. Trotz positivem Wesenstest steht ja nach wie vor fest, dass sich der Hund in der bestimmten Situation gefährlich im Sinne der Verordnung verhalten hat. Es ist daher nicht ausgeschlossen, dass sich ein solcher Vorgang noch einmal wiederholt (und dann vielleicht sogar mit schlimmeren Folgen). Deshalb sollen nach dem Willen des Gesetzgebers solche Hunde weiterhin einer Erlaubnispflicht und damit einer regelmäßigen Überwachung unterliegen.


    Ob diese Einschätzung des Verordnungsgebers tatsächlich richtig und sinnvoll ist, hat nicht unsere Behörde zu befinden. Wir haben lediglich den Vollzug der VO sicherzustellen.


    Hätte der Hund übrigens den Wesenstest nicht bestanden, dürfte der Hundebesitzer diesen überhaupt nicht mehr halten. Die Erteilung einer Erlaubnis zum Halten wäre in diesem Falle ausgeschlossen. Der Hund kann dann nur noch an ein Tierheim abgegeben werden. Evt. würde dort dann versucht durch ein spezielles Training zu erreichen, dass von dem Tier keine Gefahr mehr ausgeht, so dass es den Wesenstest besteht und dadurch eine Haltung außerhalb des Tierheimes ermöglicht würde.


    Ich hoffe, dass mit diesen Ausführungen die öffentliche Diskussion jetzt auf einer sachlicheren Ebene weitergeführt werden kann.