@Dakosmitbewohner mach dir da kein Kopf, dein Handeln war sogar absolut Korrekt, da man davon ausgehen konnte das eine Kindeswohlgefährdung vorliegt, wenn man es genau nimmt.
Es lag zu dem Zeitpunkt ja eine Vernachlässigung der Aufsichtspflicht durch eine dies durchführende Person vor. Du hast gesehen das das Kindeswohl gefährdet war (hätte ja vor nen Auto rennen können o.ä.) was ohne handeln ein Verstoß wäre wegen Unterlassen, da geht ja auch auf Dritte.
Siehe hier: Eine Kindeswohlgefährdung im Sinne des § 1666 Abs. 1 BGB liegt vor, wenn eine gegenwärtige, in einem solchen Maß vorhandene Gefahr festgestellt wird, dass bei der weiteren Entwicklung der Dinge eine erhebliche Schädigung des geistigen oder leiblichen Wohls des Kindes mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind dabei umso geringere Anforderungen zu stellen, je schwerer der drohende Schaden wiegt.
Quelle: https://www.familienrecht.net/kindeswohlgefaehrdung/
Lass dir also nichts einreden, dein Handeln war korrekt und könnte man sogar juristisch abdecken.
Einen Paragrafen der einen Anklagt weil sein Geschlecht bei Leuten für Kopfkino sorgt und dich verurteilt gibt es jedenfalls nicht (aber so gesehen ist diese Verurteilung schon wieder ein Verstoß, aber belassen wir es dabei)