mit schönem gruß ins forum von userin stormy:
Im Tierschutzgesetz §6 steht es schwarz auf weiß: „Das vollständige oder teilweise Amputieren von Körperteilen ist verboten.“ Das betrifft bei Hunden nicht nur Ohren oder Schwänze, sondern auch die Wolfskrallen. Ausnahmen sind bei „tierärztlicher Indikation“ (und „jagdlich zu führenden Hunden“) möglich.
Es muss dringend davor gewarnt werden, Alibi – Indikationen für tatsächlich kosmetische Eingriffe zu stellen. Die entgegen den Vorschriften des Tierschutzgesetzes vorgenommene Amputation der Wolfskralle kann nach § 18 als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 50 000 DM geahndet werden. Davon kann nach § 14 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten auch der Tierhalter betroffen sein.
Neu ist, dass eine solche Amputation ein Ausstellungsverbot nach sich zieht. So bestimmt es § 10 der neuen Tierschutz – Hundeverordnung, die am 1. September in Kraft getreten ist. Zwar gilt § 10 erst ab dem 2.Mai 2002, dann allerdings auch rückwirkend für alle Eingriffe, die vor dem 1. September 2001 tierschutzrechtswidrig durchgeführt wurden. (ES)
quelle: http://www.drquinten.de/wissenswertes-Wolfkralle.htm
unser tierarzt sagte, dass bei einreisen in andere länder der amtszierarzt (falls er das tier sichten muss) das sofort sehen wird, dass amputiert wurde.