ZitatAlles anzeigenSchopenhauer hat geschrieben:Nur mal so nebenbei als Info:
Das Tierschutzgesetz §17
Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet oder
2. einem Wirbeltier
a) aus Rohheit erhebliche Schmerzen oder Leiden oder
b) länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden zufügt.
Neben der ungerechtfertigten Tiertötung ahndet § 17 auch die schwere Tierquälerei, d.h. wenn einem Tier erhebliche Schmerzen oder Leiden zufügt bzw. das Wohlbefinden des Tieres massiv beeinträchtigt wird. Die Beurteilung hängt jeweils vom Einzelfall ab (Schmerz- und Leidensfähigkeit eines Tieres, Umstände für die Leidzufügung u.a.).
Eine quälerische Misshandlung im Sinne von § 17 Nr. 2b TierSchG liegt vor, wenn der Täter einem Tier länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden zufügt. Sofern die quälerische Misshandlung nicht vorsätzlich begangen wurde, kommt eine fahrlässig begangene Ordnungswidrigkeit gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 TierSchG in Betracht.
Ja und, was sagt das aus?
Wenn ich einen Hund wegtrete, der Hund dabei verletzt wird, schlimmstenfalls stirbt, ist das keine Körperverletzung, sondern lediglich Sachbeschädigung.
Wird mit einer kleinen Geldstrafe geahndet und gut ist.