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Ich habe es so verstanden, dass HerrinDesFeuers den von dir verlinkten Beitrag von Dr. Rückert gut findet und der Text von ihr selbst stammt.
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Ich habe es so verstanden, dass HerrinDesFeuers den von dir verlinkten Beitrag von Dr. Rückert gut findet und der Text von ihr selbst stammt.
siehe mein edit. Ich hatte nur die Überschrift gelesen und nicht aufs Datum geachtet.Aber ganz so "sauber", wie es dargestellt wird, scheint der Verein nicht zu sein - selbst wenn man bedenkt, dass es ein alter Bericht ist.
Stimmt, da hatte sich erledigt. Ich hatte meine Beitrag schon abgeschickt, bevor du editiert hast.
Ich bin Mitglied in unserem örtlichen, großen TSV. Kennt ihr denn größere TSV, bei denen es nicht mal - durchaus auch medienwirksam - wegen Querelen im Karton rauscht?
Die Vorgehensweise im Fall Chico durch das TH finde ich auch beanstandungswert, aber das sollte dann auch nicht dazu führen, dass man reflexartig auf jede negative Schlagzeile anspringt, die gar nichts damit zu tun hat, da das dann einer sachlichen Diskussion auch schadet.
Wo siehst du einen Zusammenhang mit Chico? In dem von dir genannten Artikel geht es um den Vorwurf der Misshandlung von Tieren durch Pfleger.
Alles anzeigenDanke für die ausführliche Antwort.
Die Erben haben hier wahrscheinlich gute Gründe, das Erbe auszuschlagen. Ist daher wirklich nur theoretisch (könnte bei mir aber in der mündlichen Prüfung gefragt werden...).
Glaube auch nicht, dass die Behörde gegen den ausdrücklichen Willen der Erben den Hund am Leben lassen würde.
Letztes Gedankenspiel (bist du eigentlich ÖffRechtler?):
Wenn die Einschläferung des sichergestellten Hundes verweigert würde, könnte ich auf Herausgabe des Hundes (nach 29 SOG Niedersachsen) klagen und dann selbst einschläfern lassen. Das müsste dann abgelehnt werden, weil die VSS für die Sicherstellung weiterhin vorliegen.
Ansonsten könnte ich Verpflichtungsklage erheben. Aber was wäre in Niedersachsen die Ermächtigungsgrundlage für ein Einschläfern? 17 Abs. 4 S. 1 NHundG? Aber ,Beseitigung‘ eines gefährlichen Hundes ist im Gesetz gar nicht vorgesehen.
Sorry noch mal für das vollspamen an alle Nichtjuristen. Die Konstellation ist bisschen ungewöhnlich und deshalb faszinierend für mich. Auch wenn es makaber ist.
Mein Schwerpunkt liegt nicht auf dem Gebiet des ÖR. Ich hatte aber wiederholt TSV vertreten, daher bin ich einigermaßen mit der Materie vertraut.
Eine Klage auf Herausgabe kann keine Aussicht auf Erfolg haben, da die Behörde ja den Hund aus dem Grund wegen einer sonst vorliegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit eingezogen hat. Es besteht ja kein Zweifel daran, dass es sich um einen sogenannten "gefährlichen" Hund handelt. Hunde sind stest so zu halten, dass von ihnen keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht, das ist bundeseinheitlich selbstverständlich. Dazu muss man bei Chico gar nichts weiter ausführen.
Deine zweite Variante geht davon aus, dass die Behörde zum Ergebnis kommt, der Hund solle nicht getötet, sondern sicher in einern geeigneten Einrichtung verwahrt werden. Diese Entscheidung kann zwar angegriffen werden, allerdings werden einer Entscheidung in dem Sinne bereits Gutachten zugrunde liegen. Bis dahin ist außerdem klar, wo der Hund untergebracht werden soll. Wenn nun aber dadurch wirklich gesichert sein sollte, dass für die öff. Sicherheit keine Gefahr vorliegt und gleichzeitig die Vorschriften des Tierschutzgesetzes im Sinne einer angemessenen und artgerechten Unterbringung zu bejahen ist ,fehlt es am sogenannten "wichtigen Grund" für eine Tötung. Es darf dann nicht getötet werden. Dass ein gerichtlich bestellter Sachverständiger dann zu einem anderen Ergebnis kommt, wird eher unwahscheinlich sein, da es sich bei der Einrichtung entweder um den dem TH München angeschlossenen Gnadenhof geht oder um eine gleich geeignete Unterbringung.
Ganz unabhängig von Chico hängt die Entscheidung auch immer von den Möglichkeiten ab. Kommt jetzt z.B. ein Halter mit seinem kranken Hund zum TA und kann sich eine erforderliche OP finanziell nicht leisten, kann ebenfalls getötet werden. Der TA wird sich in dem Fall Nachweise vorlegen lassen. Kommt aber nun ein TSV, der warum auch immer davon erfahren hat und steht für die Kosten ein, wird natürlich nicht getötet. Das Beispiel habe ich genannt, weil man daran sieht, dass Leben und Tod eines Hundes eben auch davon abhängen kann, welche Möglichkeiten da sind. Und auch hier gilt: im Fall einer Uneinigkeit entscheidet das Veterinäramt.
Wegen des Hundes das gesamte Erbe ausschlagen? Ist das nicht ein wenig übertrieben? Normalerweise gibt es weniger drastische Möglichkeiten, das Eigentum an einem vom Amt beschlagnahmten Hund aufzugeben.
Ich meinte das so, wie von Fenech in Beitrag 1598 ausgeführt, also nicht in dem Sinne, dass die Familie wegen des Hundes das Erbe ausschlägt, sondern - falls eben wegen einer belasteten Erbmasse sowieso ausgeschlagen wird - das gesamte Erbe inklusive Hund weg ist.
@Road Dogs:
Normalerweise sind die Wald- und Wiesentrainer nicht lebensmüde.
Mit Chico hat das aber alles nichts zu tun, denn der wurde ja einer geegineten und erfahrenen Trainerin 2011 vorgestellt, die eine korrekte Einschätzung vornahm und die Behörde kann es sich nicht erlauben, ihn in ungeeignete Hände zu geben, sofern nicht sowieso noch die Tötung angeordnet wird.
Heute wird er ja untersucht, vielleicht ergibt sich dann etwas Neues.
Das geht auch ganz ohne Kurs, so ist das nun mal bei nicht geschützten Berufsbezeichnungen für die es entsprechend keine Berufsordnung gibt.
Als wir im Jahr 2005 auf der Suche nach einem Trainer für Einzelstunden waren, gab es nur einen kleinen Bruchteil an Angeboten in unserem Großraum im Vergleich zu heute. Mittlerweile gibt es bei uns schon in allen umliegenden Ortsteilen Schulen und Trainer. Die Ausbildung beruht dann teilweise auf der Beobachtung der eigenen Hunde.
Seit ein paar Jahren ist die Ausübung immerhin erlaubnispflichtig. Reichen dem Veterinäramt nicht aus, weil z.B. neben Führungszeugnis, Beschreibung der Tätigkeit keine Angaben zur kynologischen Qualifikation gemacht werden können, weil es keine gibt, wird eine Prüfung abgenommen, die allerdings völlig uneinheitlich verläuft. Ein Qualitätssiegel kann man meiner Meinung nach darin jedenfalls nicht sehen.
Edit: Sorry, dragonwog hatte das ja auch alle schon geschrieben, ich war zu langsam.
Hier wäre dann also ein Sonderfall, weil die Erben wegen der Sicherstellung nicht über den Hund verfügen und selbst zum Tierarzt gehen können?Heißt das auch, dass das Veterinäramt eine eigene Prüfung vornimmt und gegebenenfalls die Tötung entgegen dem Wunsch des Eigentümers verweigern dürfte?
Ich frage mich das nur, weil es in einer Meldung zu dem getöteten Baby hieß, der Hund sei auf Wunsch der Eigentümer eingeschläfert worden.
Ich fände es schon verrückt, wenn die Behörde den Hinterbliebenen hier die Einschläferung verbieten könnte...
Ja, das siehst du richtig: das Veterniäramt wird hier eine eigene Entscheidung treffen, die dann ggfs. gerichtlich überprüft werden kann.
In anderen Fällen stellt sich die Frage nicht, weil schon vorher vollendete Tatsachen geschaffen wurden, wenn Halter und TA übereinstimmen, dass das Tier zu erlösen ist, weil ein sogenannter "vernünftiger Grund" im Sinne des TSchG vorliegt. Bei Hunden versteht man darunter mit Leiden verbundene Krankheiten ohne erkennbare Aussicht auf Heilung, Altersschwäche mit entsprechender gesundheitlicher Belastung, aber eben auch eine Unberechenbarkeit des Tieres wegen eines Beißvorfalls.
Hat man einen konkreten Verdacht, dass hier "einfach so" eingeschläfert wurde, kann man das anzeigen, da das Töten ohne vernünftigen Grund strafbar ist. Sieht ein TA keinen vernünftigen Grund, kann er natürlich die Tötung verweigern und das Veterinäramt verständigen. Es gibt auch Fälle, in denen Tierärzte bei Fehlen eines wichtigen Grundes dem Halter die Tötung zugesagt haben und den Hund dann haben verschwinden lassen, um zu vermeiden, dass der Halter irgendwo einen TA findet, der vollendete Tatsachen schafft.
Befindet sich der Hund in der Obhut des Veterinäramts oder ist ein TA nicht dazu bereit, einen Hund zu töten, trifft jedenfalls die Behörde die Entscheidung. Gefällt diese dem Halter nicht, kann er rechtlich dagegen vorgehen. Meist handelt es sich um Fälle eines Haltungsverbots, es gibt aber auch Fälle, in denen die Behörde die Tötung beschlossen hat und der Halter das verhindern möchte. Da die Behörde sofort vollziehbare Bescheide erlassen kann, bleibt dem Halter dann nur der Weg eines Eilverfahrens vor dem Verwaltungsgericht. Zurück zu Chico: Lässt die Behörde den Hund am Leben, ist auch diese Entscheidung gerichtlich überprüfbar, ein Eilververfahren ist dazu dann natürlich nicht nötig.
Ob sie überhaupt das Erbe antreten oder ausschlagen, weiß man aber ja noch gar nicht.
Ich hoffe, dass war jetzt nicht zu viel Klugscheißerei.
Das ist aber in sofern falsch, als es sich hier um einen Halter gehandelt hat, der überhaupt nicht geschäftsfähig gewesen ist, sondern unter Vormundschaft stand. Also dürfte er ja auch schuldunfähig sein
Ich habe nirgendwo gelesen, dass der Halter oder seine Mutter geschäftsunfähig oder schuldunfähig waren.
Bekannt ist nur, dass sie unter Betreuung standen. Diese wird zwar durch das Vormundschaftsgericht angeordnet, aber die Betreuung entspricht nicht der vor rund 25 Jahren abgelösten Vormundschaft.
Vor der Entscheidung über eine Betreuung wird gutachterlich geprüft, ob der Betroffene in der Lage ist, seine Angelegenheiten selbst zu besorgen und dann wird immer das mildeste Mittel gewählt. Ist jemand z.B. nicht dazu in der Lage, im Bereich der Gesundheits- oder Vermögenssorge in seinem Interesse zu entscheiden, wird auch nur für diese Kreise ein Betreuer bestimmt.
Aber egal, wie der Umfang dann bestimmt wird - das hat nicht automatisch zur Folge, dass jemand seine Geschäftsfähigkeit oder Schuldfähigkeit verliert, da muss dann noch sehr viel mehr hinzukommen.
Was ich mich aber auch schon wiederholt gefragt habe ist, warum der nun mal bestellte Betreuer, der doch solche Bedenken wegen der Hundehaltung hatte, dass er einen Trainer eingeschaltet und danach das Vormundschaftsgericht verständigt hat, nicht beim sich im Tiefschlaf befindlichen Veterinäramt nach dem weiteren Verlauf gefragt hat. Ich möchte damit keine weitere Verantwortungsdebatte lostreten, mir fehlt da aber irgendwo ein Puzzleteil.