Beiträge von Laurentide

    Das mit dem Jahr ist aber nicht korrekt und die dreijährige Impfung macht eigentlich auch keine Probleme, da bist du evt. an seltsame Leute geraten.


    VO 576/2013 Anhang III

    die Gültigkeitsdauer der Impfung beginnt mit der Feststellung des Impfschutzes, für den mindestens 21 Tage nach Abschluss des vom Hersteller für die Erstimpfung vorgeschriebenen Impfprotokolls verstreichen müssen, und reicht bis zum Ende der Impfschutzdauer, die in der technischen Spezifikation der in Nummer 1 Buchstabe b genannten Zulassung oder der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Zulassung oder Lizenz für den Tollwutimpfstoff in dem Mitgliedstaat oder Gebiet oder Drittland, in dem der Impfstoff verabreicht wird, vorgeschrieben ist.


    Das kann doch nicht dein Ernst sein. Luca hat vor zwei Wochen seine ASP-Kadaversuchhundeprüfung bestanden … 30 Grad, Startzeit 12:30 Uhr, 30 Minuten Zeit um 30.000Quadratmeter Gelände abzusuchen (und das Gelände war gar nicht nett). Danach hat er etwas gehechelt und ein paar Schluck Wasser getrunken, war aber nicht annähernd erschöpft. Wie degeneriert muss ein Hund sein um unter diesen Bedingungen nicht mal mehr 8 Minuten laufen zu können, geschweige denn mal ne Stunde im klimatisierten Auto liegen zu können.

    ist doch bei vielen Rassen schon so:

    Optik-> Ausstellung oder Formwert

    Wesen -> Wesenstest

    Gesundheit -> Tierarzt

    Leistungsfähigkeit -> Arbeitsprüfungen


    Bei den Retrievern ist das Ausstellungswesen von der Zucht komplett entkoppelt, Ausstellen ist einfach ein Hobby wie Agility o.ä.

    Finde ich sehr angenehm so

    Die Züchter in meinem Freundeskreis exportieren Welpen erst nach der TW Impfung.


    Weil das vorhin jemand schrieb - wäre es rechtlich tatsächlich möglich gewesen, den gesamten Hundebestand des Züchters und des Neubesitzers zu euthanisieren? Was für ein Albtraum.

    Im vorliegenden Fall ... nein. Das war ja nur ein Verstoß gegen die Verbringungsregelungen der VO 576/2013 ohne einen konkreten Seuchenverdacht. Da wäre das Töten des importierten Welpen lediglich als letzte Möglichkeit zulässig gewesen, wenn zurückschicken oder quarantänisieren aus irgendwelchen Gründen nicht umsetzbar gewesen wäre ... und Quarantäne war ja offensichtlich umsetzbar. Die übrigen Hunde hätte man sowieso nicht töten dürfen, da kein Seuchenverdacht bestand (es sei denn der Welpe wäre nach seinem Tod positiv auf Tollwut gestestet worden).


    Anders ist es, wenn Seuchenverdacht besteht (klinische Symptome + nachvollziehbarer Zusammenhang, der auf einen Tollwutverdacht hinweist), dann können auch die nicht geimpften Kontakttiere getötet werden.


    ... und da ich gerade im "Nerv-Tread" noch über die völlig unzutreffende Behauptung gestolpert bin, die Tollwutfreiheit wäre nur dieser supertollen strengen Gesetzgebung zu verdanken ... Deutschland und Österreich wurden 2008 tollwutfrei, die Vorgaben zur Tollwutimpfung von Welpen kamen aber erst im Dezember 2014 (und auch nur in Deutschland, nicht in Österreich). Da gibt es also überhaupt keinen Zusammenhang. Die Tollwutfreiheit haben wir den extrem wirksamen Impfprogrammen bei den Füchsen zu verdanken.

    Es gibt übrigens keinen einzigen Fall bei dem ein tollwütiger Hund nach den alten Verbringungsregeln (Welpe bis 15 Wochen aus EU-Land oder gelistetem Drittland ohne Tollwutimpfung und mit Halterbescheinigung im privaten Reiseverkehr) legal, bzw. nach 2014 unter gleichen Voraussetzungen illegal importiert wurde. Die Tollwuthunde kamen immer aus nicht gelisteten Drittändern, aus denen sie erst mit 7 Monaten mit Impfung und Titerbestimmung hätten einreisen dürfen.

    Also erstmal vorab, weil das hier mindestens 5 mal falsch stand, einen Welpen ohne Tollwutimpfung zu importieren, ist keine Straftat, sondern eine Ordnungswidrigkeit.

    Was die Kosten angeht, muss man ja unterscheiden von welchen Kosten man redet. Das mögliche Bußgeld kann nur an denjenigen gerichtet sein, der den Hund illegal über die Grenze gebracht hat, denn bussgeldbewehrt ist nur das Verbringen, aber nicht das Halten eines solchen Hundes.

    Die Kosten der Quarantäneanordnung richten sich an den Adressaten, also den jetzigen Besitzer und die Kosten der Quarantäne (die hier ja wohl nicht anfallen, da Heimquarantäne) ebenfalls der aktuelle Besitzer. Was man da zivilrechtlich vom Züchter wieder einklagen könnte, müsste ein Anwalt klären., aber so teuer ist eine Anordnung doch in der Regel nicht?!

    Die Behörde hat drei Möglichkeiten:

    1. ins Ursprungsland zurück schicken

    2. Quarantänisieren bis die Einreisevoraussetzungen rückwirkend erfüllt sind

    3. Wenn 1. und 2. nicht möglich sind, das Tier töten

    (Art. 35 VO 576/2013)


    Insofern hätte man schon in Absprache mit den Behörden nach Österreich zurückschicken können.