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Aber damit sagst du gleichzeitig auch dass ich denke dass Tiere Sachen sind ...
Wo sage ich, dass Tiere Sachen sind? Das ist einer der Sätze der mir niemals über die Lippen kommen wird.
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Wenn ein Mensch mal (nicht dauerhaft) seinen Hund tritt wird ihm vorm Gericht nichts passieren.
Aber nur weil es hier ein Beweisproblem ist. Nach dem Tierschutzgesetz darf man einem Tier ohne vernünftigen Grund keine Schmerzen Leiden oder Schäden zufügen
...und den Tisch düftest du auch dauerhaft treten, denn dieser ist eine Sache, im Gegensatz zum Tier.
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Und auch diejenigen, die Hunde z.B. vorm Tierheim anbinden haben nichts zu befürchten. Ich darf einen kranken Hund vielleicht nicht wegwerfen, darf ihn aber vorm Tierheim anbinden.
Wie um alles in der Welt kommst du dadrauf? Ich darf kein Tier vor dem Tierheim anbinden. Wenn ich es abgeben will, muss ich mit dem Tierheim einen Abgabevertrag machen, so dass das Tierheim der neue Halter ist.
Schwierig ist vielleicht den Halter ausfindig zu machen, aber erlaubt ist es deswegen noch lange nicht. ich kann ja auch nicht sagen, Handtaschendiebstahl ist erlaubt, nur weil da nie einer erwischt wird.
§ 3 TierSchG
Es ist verboten ein in im Haus, Betrieb oder sonst in Obhut des Menschen gehaltenes Tier auszusetzen oder es zurückzulassen, um sich seiner zu entledigen oder sich der Halter- oder Betreuerpflicht zu entziehen.
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Und solange das Tierschutzgesetz nicht in einem Fall greift bzw nötig ist, wird der Hund eben vorm Gesetz als Sache behandelt und bewertet
Warum sollte das Tierschutzgesetz nicht greifen? Ich finde leider das Urteil zum hier aktuellen Fall nicht, aber ich bin mir sicher, dass er die Strafe nach §17 Tierschutzgesetz bekommen hat. Alles andere wäre völlig unlogisch und die Höhe ist für eine "Sachbeschädigung" auch nicht mal ansatzweise gerechtfertigt (ist Sachbeschädigung überhaupt ein Straftatbestand?) für das Zufügen von Schmerzen, Leiden oder Schäden dagegen schon.
§ 17 TierSchG
Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet oder
2. einem Wirbeltier
a) aus Rohheit erhebliche Schmerzen oder Leiden oder
b) länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden
zufügt.