Hallo zusammen,
in einem guten halben Jahr ist es soweit und wir werden endlich wieder nach Deutschland ziehen. Nun habe ich mir gerade mal die Hundeverordnung Brandenburg angeschaut...
Ehrlich gesagt verwirrt die mich ein Stück weit. Darin heißt es:
§ 6 Anzeige- und Kennzeichnungspflicht
(1) Der Halter eines Hundes mit einer Widerristhöhe von mindestens 40 Zentimetern oder einem Gewicht von mindestens 20 Kilogramm hat der örtlichen Ordnungsbehörde unverzüglich die Hundehaltung anzuzeigen und den Nachweis der Zuverlässigkeit im Sinne des § 12 vorzulegen.
(2) Ein Hund im Sinne von Absatz 1 ist dauerhaft auf Kosten des Halters mit Hilfe eines Mikrochip-Transponders gemäß ISO-Standard zu kennzeichnen. Die Identität des Hundes (Rasse, Gewicht, Größe, Alter, Farbe und Chipnummer) ist der örtlichen Ordnungsbehörde zusammen mit der Anzeige nach Absatz 1 mitzuteilen.
§ 12 Zuverlässigkeit
(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit im Sinne der §§ 2, 5 Abs. 1 und der §§ 6 und 10 Abs. 2 Nr. 3 besitzen in der Regel Personen nicht, die insbesondere
1. wegen vorsätzlichen Angriffs auf das Leben oder die Gesundheit, Vergewaltigung, Zuhälterei, Land- oder Hausfriedensbruch, Widerstandes gegen die Staatsgewalt, einer gemeingefährlichen Straftat oder einer Straftat gegen das Eigentum und das Vermögen,
2. mindestens zweimal wegen einer im Zustand der Trunkenheit begangenen Straftat oder
3. wegen einer Straftat gegen das Tierschutzgesetz, das Waffengesetz, das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, das Sprengstoffgesetz oder das Bundesjagdgesetz rechtskräftig verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind. In die Frist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Antragsteller auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.
(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen ferner in der Regel Personen nicht, die
1. wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften des Tierschutzgesetzes, des Waffengesetzes, des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen, des Sprengstoffgesetzes oder des Bundesjagdgesetzes oder gegen die §§ 1, 2, 3 Abs. 1 und 3, §§ 4, 6, 7, 8, 10 Abs. 1 und 4 sowie die §§ 13 und 16 dieser Verordnung verstoßen haben,
2. auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung Betreute nach § 1896 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind,
3. trunksüchtig oder rauschmittelsüchtig sind oder
4. keinen festen Wohnsitz nachweisen können.
(3) Als Nachweis der Zuverlässigkeit ist ein Führungszeugnis nach den Vorschriften des Bundeszentralregistergesetzes vorzulegen. Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit im Sinne des Absatzes 2 Nr. 3 begründen, so kann die örtliche Ordnungsbehörde von dem Erlaubnispflichtigen die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen Gutachtens verlangen.
Die große war schon einmal in einem anderen Bundesland gemeldet. Bilde mir, dass ich da die Rasse, Farbe etc. angeben musste, wann sie zu mir kam und meinen Ausweis vorlegen. Dann zahlte ich nach dem Bescheid die Steuer und gut. War das praktisch schon die Meldung bei der örtlichen Ordnungsbehörde oder ist das nochmal was anderes? Weil zumindest die Große (Goldimädchen erfüllt die Kriterien von §6) und bei der Kleinen wissen wir es noch nicht, ist erst 8-9 Monate alt und ein Fliegengewicht. Und wirkt zumindest klein.
Die spezifischen Papiere, Chip und Tassoregistrierung etc. haben beide, da mache ich mir eher weniger sorgen.
Nur irgendwie verstehe ich den §6 nicht ganz. Ist ein Hund nach §6 nun auch gleichzeitig ein gefährlicher Hund? Dann müsste ich ja beide getrennt Gassi führen, weil man da nach §3 nur einen "gefährlichen" Hund auf einmal ausführen darf....
Bin a little bit confused
Wie macht Ihr das denn so?