ZitatIn meinen Augen haben die Besitzer der Hündin dem Tierarzt den Welpen überlassen/geschenkt und der Welpe ist damit rechtmäßig in das Eigentum des Tierarztes übergegangen. Somit hat der Tierarzt auch das Recht nach seinen ermessen mit seinem "Eigentum" zu verfahren. Also auch die Kleine an die Themenstarterin weiter zu geben.
Letztendlich sehe ich auch durchaus Chancen das zu beweisen. Denn wenn die Eigentümer der Hündin dem Tierarzt den Welpen nur auf Zeit überlassen haben müssten sie ja irgendwelche Unterlagen zu dem haben, was mit dem Tierarzt genau vereinbart war. Und genau das haben sie eben nicht, weil ja eben nichts vereinbart wurde. Ich kann mir schon gut vorstellen das ein Gericht dem Tierarzt glaubt, daß der keinen Welpen in Pflegen nehemen würde ohne sich Vertraglich abzusichern, daß er auch seine Kosten erstattet bekommt.
LG
Franziska mit Till
Auch wenn sie dem TA den Welpen NICHT auf Zeit überlassen haben müsste es einen Vertrag geben, wenn das irgendwie bewiesen werden soll. Ansonsten liegt wahrscheinlich beim TA noch die Erstuntersuchung / Aufnahme des Welpen in seine Kartei vor, wo noch die jetzigen Eigentümer drinstehen --> Beweis, der gegen die TE spricht, weil ihr Name in dieser Sache offenbar nirgends auch nur genannt wird (schriftlich).
Ich gehe hier jetzt auch nur nach dem, was die TE bisher gesagt hat... wenn es keinen vertrag irgendeiner Art gab, dann sind die jetzigen Eigentümer nach wie vor im Recht, wenn sie IHREN Hund zurückwollen. Ich sehe keinen (beweisbaren!) Grund, der dagegenspräche, dass die Eigentümer die Rechnung eben zahlen und ihren Hund zurückerhalten dürfen.