ZitatWenn man etwas in Besitz hat( alsojederzeit Zugriff drauf hat), dann kann man es nicht stehlen, man kann es nur unterschlagen.
Eine unterschlagene Sache kann von einem Dritten gutgläubig erworben werden, das ist das Hauptproblem.
Wenn sie die Papiere nicht vorlegt, wie sollte ein Dritter dann wissen, ob der Hund unterschlagen wurde oder nicht?
Sollte der Hund mit Papieren gekauft werden, würde ich den gutgläubigen Erwerb verneinen, heisst aber dann, man müsste auf Herausgabe klagen, das kann dauern! In der Zeit hat sich der Hund an die neue Familie gewöhnt etc.
Es ist eigentlich ganz einfach: Anzeige wegen Unterschlagung, gleichzeitig einstweilige Verfügung auf Herausgabe des Hundes, damit es schnell geht. Ich verstehe nicht, worauf man hier die ganze Zeit wartet. Ist der Hund erst Mal weg(also verkauft) wird es noch viel schwieriger bis unmöglich den Hund zurückzubekommen, vor allen Dingen, wenn man nicht weiß, wohin der Hund verkauft wurde.
Ich versteh zwar auch nicht, warum man nicht sofort handelt, aber eine Anmerkung hätt ich dennoch: ganz so "einfach " ist es nicht. Man kriegt nicht automatisch ne einstweilige Verfügung, so manch ein Richter sagt da nö und verweist auf die normale Klage. Find ich jetzt nicht unbedingt super, weil ich der Meinung bin, es könnte zumindest vorab ein Veräußerungsverbot ausgesprochen werden, aber nun denn, es hängt halt alles vom Richter ab, davon, wie er die Lage sieht. Das kann man nur bis zu einem gewissen Punkt beeinflussen.