Es hat aber auch schon genug Urteile gegeben die dem Eindringling Recht gaben, weil er ja nur nach einem Glas Wasser fragen wollte, den Weg abkürzen usw.
Übrigens: wer sich ein Hundewarnschild "Vorsicht bissiger Hund!" an die Tür nagelt ist perse immer schuldig, weil er ja weiß das sein Hund bissig ist und dann muss er dafür soregn das er so untergebracht wird das er niemandem was tun kann!
ZitatAlles anzeigenHalter haftet wenn Hunde Besucher anfallen
Ein Halter kann sich auch der Verantwortung dann nicht entziehen, indem er behauptet, es handle sich bei den Angreifern um Wachhunde, für die er wegen der so genannten Nutztier-Bestimmung nur beschränkt haften müsse.
Neben dem Tor eines Reiterhofs warnte ein großes Schild mit der Abbildung eines Rottweilers: "Vorsicht, bissiger Hund ". An der Tür zum Wohnhaus stand noch einmal "Warnung vor dem Hunde". Davon ließ sich ein Mann aber nicht abhalten, der seine Frau vom Reitunterricht abholen wollte. Nach mehrfachen, vergeblichem Klopfen öffnete er die Tür des Wohngebäudes und wurde von den dort befindlichen Rottweilern und einem Staffordshire Terrier, bei Publikumsverkehr normalerweise im Zwinger, zu diesem Zeitpunkt allerdings im Haus, arg zugerichtet.
"Purer Leichtsinn", sagten dazu die Richter und sahen den Hundehalter in der vollen Verantwortung: Sind Hunde bekanntermaßen aggressivund bissig, müssen sie besonders sorgfältig beaufsichtigt werden. Je gefährlicher die Hunde sind, desto größere Bedeutung erlangt ihre sichere Verwahrung. Das bedeutet: der Halter eines Kampfhundes haftet auch dann, wenn sich jemand dem Tier unbefugt nähert und es sich in einem eingezäunten Gelände befindet.
Der Hundehalter hat zu verhindern, dass Tiere ins Freie gelangen und Menschen verletzten können. Im vorliegenden Fall sei es also nicht ausreichend gewesen, dass die Tiere im Haus waren und Warnschilder auf die Hundehaltung hinwiesen.
BGH Karlsruhe, Az. VI ZR 238/04
ZitatSchadenersatz trotz "Warnung vor dem Hunde"
Missachten Besucher den Hinweis am Eingangstor "Warnung vor dem Hunde" und betreten sie das Grundstück, müssen sie sich im Falle eines Hundebisses zwar ein Mitverschulden anrechnen lassen. Als Hundehalter sowie Grundstückseigentümer haftet der Besitzer des Hundes aber dennoch, weil das Hinweisschild nicht ausreicht, um bestehende Gefahren auszuschließen und ist somit zum Schadenersatz (z.B. Schmerzensgeld) verpflichtet, urteilt das LG Memmingen (Az: 1 S 2081/93).