Hundehaltung
In der Brut- und Setzzeit gilt besondere Aufsichtspflicht über Hunde auf und an allen Grünflächen. Wiesen, Felder und Wälder inner- und außerorts sind damit ebenfalls betroffen. Die entsprechenden Regelungen gelten in der Zeit vom 1. April bis zum 15. Juli. In Niedersachsen[3] und Bremen (dort sogar schon ab dem 15. März)[4] herrscht in dieser Zeit pauschal Leinenzwang für Hunde in der freien Landschaft. In anderen Bundesländern sehen nur einzelne Kommunen diesen allgemeinen Zwang vor. Ein Verstoß kann mit einer Geldbuße bis zu 5000 Euro geahndet werden.[5][6]
Die Maßnahmen während der Brut- und Setzzeit wurden mit der Begründung eingeführt, insbesondere Bodenbrüter und Jungtiere vor frei laufenden Hunden zu schützen, vor allem solchen, die den Tieren nachstellen.[7] Sie gelten nicht für Katzen.[3]. Von Tierschützern werden die Regelungen der Länder Bremen und Niedersachsen als zu pauschal kritisiert, da nicht berücksichtigt wird, ob im konkreten Fall tatsächlich eine Beeinträchtigung wild lebender Tiere vorliegt. Nach Einschätzung von Wolfgang Apel stehen die Bestimmungen im Widerspruch zur tierschutzrechtlichen Verpflichtung der Hundehalter, ihre Tiere artgerecht zu bewegen.[8]