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Hallo,
nur mal kurz vorab, ich bin kein genereller Befürworter von Kastrationen bei Hunden.
Aber wie schon beim letzten Kastrationsthread : Die Kastration wird nicht durch das TG verboten.
§6 (1) Verboten ist das vollständige oder teilweise Amputieren von Körperteilen oder das vollständige oder teilweise Entnehmen oder Zerstören von Organen oder Geweben eines Wirbeltieres. Das Verbot gilt nicht, wenn
5. zur Verhinderung der unkontrollierten Fortpflanzung ODER - soweit tierärztliche Bedenken nicht entgegenstehen - zur weiteren Nutzung oder Haltung des Tieres eine Unfruchtbarmachung vorgenommen wird.
Das Tierschutzgesetz ist sehr allgemein gehalten, da es für alle Tierarten gilt.
Trotzdem kann nicht jeder das Gesetz auslegen, wie er möchte.
Im Erbrecht, im Kauf- oder Mietrecht würde man auch einen Anwalt fragen, wie die Gesetze zu verstehen sind.
Zu den knapp formulierten Gesetzen gibt es immer auch rechtliche Kommentare oder Gerichtsurteile, die ein Gesetz näher erläutern.
Das Amtsgericht Alzey hat z. B. im Fall einer Kastrationsklausel entschieden (Az.: 22 C 903/95):
"Die Durchführung der Kastration widerspricht nach Auffassung des Gerichts nämlich § 1 des Tierschutzgesetzes, da ohne vernünftigen Grund dem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden nicht zugefügt werden dürfen."
In diesem Fall hatte ein Tierschutzverein im Vertrag gefordert, dass der Hund kastriert werden muss. Das Gericht hat das für unzulässig erklärt - siehe oben.
Hier noch eine Rechtsanwältin zur Ausnahmeregelung des Kastrationsverbotes:
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Mit welcher Rechtfertigung? Zur Verhinderung der unkontrollierten Fortpflanzung.....
Dies ist doch längst geklärt. Diese Ausnahmeregelung im Tierschutzgesetz vermag die rechtliche Bewertung der Kastration ohne medizinische Indikation nicht zu erschüttern, da diese Regelung lediglich Katzen betrifft.
Der Gesetzgeber als auch die Rechtssprechung nehmen zutreffend an, dass hier in Deutschland Hunde nicht unkontrolliert leben.
Auch Tierheime oder Tierschutzvereine können strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden.
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Die "weitere Nutzung oder Haltung des Tieres" bezieht sich auf z. B. Kaninchen, die in einer Gruppe gehalten werden.