Was mir hier wirklich stört sind solchen Aussagen wie „Ich würde den Hund einfach behalten“. Ich denke wenn der Hund nicht geschlagen oder gequält wurde hat die Vorbesitzerin durchaus das moralische Recht nach 24 Stunden auch zu erkennen dass sie einen Fehler begangen hat und ihr Tier zurück will. Mit welchem Recht will man ihr das denn abschlagen? Ich jedenfalls würde bei dir vor der Türe stehen und mein Tier zurückfordern.
Beiträge von Frank180671
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Nun, die Rechtslage sieht so aus:
Dass Verträge einzuhalten sind, gilt auch für die Schenkung und so ist auch die Zuwendung, wenngleich sie unentgeltlich ist, dauerhaft wirksam. Nur in wenigen gesetzlich normierten Fällen, kann sich der Schenker von seinem Versprechen lösen. Ist die Schenkung noch nicht vollzogen aber aufgrund der notariellen Beurkundung wirksam, so kann er die Erfüllung seines Versprechens verweigern, soweit er bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist. Es zu erfüllen, ohne dass sein angemessener Unterhalt oder die Erfüllung seiner Unterhaltspflichten gefährdet wären (sogenannten „Einrede des Notbedarfs“ § 519 BGB).Ebenso kann der Schenker die Vollziehung verweigern, wenn der Beschenkte sich weigert, die gemachten Auflagen zu erfüllen.
Ist die Schenkung bereits vollzogen muss der Beschenkte die Sache nach Aufforderung des Schenkers wieder an ihn herausgeben, wenn er die gemachten Auflagen nicht vollzieht. Trifft es den Schenker besonders hart und ist er außerstande seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten oder seine unmittelbaren Unterhaltspflichten zu erfüllen, so kann er die Herausgabe des Geschenkes verlangen. Der Beschenkte darf das Geschenk behalten, soweit er den zum Unterhalt erforderlichen Betrag zahlt. Der Rückforderungsanspruch ist jedoch ausgeschlossen, wenn der Schenker vorsätzlich oder grob fahrlässig seine Bedürftigkeit herbeigeführt hat oder seit Vollzug der Schenkung zehn Jahre verstrichen sind.
Unabhängig vom Zeitablauf darf der Schenker sein Versprechen widerrufen, wenn sich der Beschenkte durch schwere Verfehlungen gegen ihn oder nahe Angehörige als grob undankbar erweist. Beispielhaft seien hier körperliche Misshandlungen, schwere Beleidigungen (OLG Köln, Beschluss vom 19. 3. 2002, Az.: 11 W 19/02), sofortiges Räumungsverlangen aus geschenktem Haus oder ein grundloser Betreuungsantrag für den Schenker (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13. 1. 1998, Az.:- 22 U 56-97
ABER: Gerade wenn es um Dinge mit einem hohen emotionalen Wert (Haustiere), und einem kurzen Zeitablauf geht, wir ein Gericht vermutlich für sie entscheiden. Und der Faktor dass ihr verbliebender Hund gesundheitliche Probleme bekommen hat, ist auch noch erschwerend.
Einfach aussitzen ist der falsche Weg. -
Zitat
Ich meine, ich lasse unsere nie zu Hunden an der Leine, es sei denn die Besitzer geben ihr Okay und ich möchte das dann selber auch.
Das ist das einzig richtige. Ohne wenn und aber. Ich, als Besitzer, entscheide ob mein Hund und ich mit anderen Hunden und deren Halter in Kontakt treten. Im Moment üben wir im online Betrieb dass Nala auf Kommando neben mir sitzen oder liegen bleibt, egal ob Hund, Katze, Maus an uns vorbei rennen also ´bei hohen Reizen. Und es kommt immer wieder vor dass die Übung scheitert weil unangeleinte Hunde meine Kleine bedrängen. Ich hasse so etwas und in letzter Zeit mache ich das den anderen Besitzern mehr als deutlich.