Oje ... mein "Lieblings"thema .... :stumm:
Stimme Marc grösstenteils zu.
Möchte jedoch darauf hinweisen, dass es auch für Jäger in Niedersachsen (und auch sicher Ähnliches andernorts) ein Niedersächsisches Jagdgesetz (NJagdG) gibt, die auch Jäger in Ihre Schranken weisen (können).
Demnach darf NUR der Jagdschutzberechtigte oder eine von ihm bevollmächtigte Person, die diese Befugnis bei der "Amtshandlung" bei sich zu führen hat, den Jagdschutz bzw. Abschuss :flop: durchführen!
Allein ein unangeleinter Hund, der ausserhalb der Brut- & Setzzeit nur auf dem Weg geht und im Einwirkungsbereich seines Führers steht, berechtigt in Niedersachsen keinen Jäger zum Abschuss .... theoretisch.
Gebe aber zu Bedenken, dass ein sich aus dem Weg gehen sicher die beste Lösung ist, denn es hilft einem erschossenen Hund wenig, wenn sich der Hundeführer eigentlich im Recht befindet/befand.
ABER: Das von andrea_lady geschilderte Verhalten gehört zum Tatbestand einer NÖTIGUNG und das würde ich mir nicht gefallen lassen bzw. in Zukunft zur Anzeige bringen
Es ist schon richtig, dass die Jägerschaft eine grosse Lobby besitzt, allerdings ist es (bei uns) mittlerweile so, dass auch die Jägerschaft die "schwarzen Schafe", die für das schlechte Image in der Öffentlichkeit verantwortlich sind, nicht immer decken bzw. auch auschliessen.
Das weiss ich aus direkter Quelle von 2 befreundeten Jägern.
Hier ein Auszug aus dem NJagdG:
Zitat
S e c h s t e r A b s c h n i t t
Jagdschutz
§ 29
Jagdschutz
(1) Die Jagdschutzberechtigten sind iri ihrem Jagdbezirk befugt,
1. Personen, die dort unberechtigt jagen, die außerhalb der zum allgemeinen Gebrauch bestimmten Wege zur Jagd ausgerüstet angetroffen werden oder die eine sonstige Zuwiderhandlung gegen jagdrechtliche Vorschriften begehen, anzuhalten, ihnen gefangenes oder erlegtes Wild, Schuss- und sonstige Waffen, Jagd- und Fanggeräte, Hunde und Frettchen abzunehmen und ihre Personalien festzustellen,
2. wildernde Hunde zu töten, die sich nicht innerhalb der Einwirkung einer für sie verantwortlichen Person befinden und nicht als Jagd-, Rettungs-, Hirten-, Blinden-, Polizei- oder sonstige Diensthunde erkennbar sind, und
3. wildernde Hauskatzen, die sich mehr als 300 m vom nächsten Wohnhaus
entfernt befinden, und verwilderte Frettchen zu töten.
(2) Befugnisse nach Absatz 1 Nrn. 2 und 3 können die Jagdausübungsberechtigten
schriftlich auf angestellte Jägerinnen oder angestellte Jäger sowie Jagdgäste übertragen.
Die Übertragungsurkunde ist bei der Ausübung, dieser Befugnisse mitzuführen.
§ 30
Zuständigkeiten für den Jagdschutz
(1) Zuständige öffentliche Stellen für die Ausübung des Jagdschutzes sind die Jagdbehörden.
(2) Auf Antrag der Jagdausübungsberechtigten kann die Jagdbehörde Jagdaufseherinnen
und Jagdaufseher als Jagdschutzberechtigte bestätigen.
(3) Für jeden Jagdbezirk haben die Jagdausübungsberechtigten der zuständigen
Polizeidienststelle sowie den Jagdausübungsberechtigten der angrenzenden Jagdbezirke
mindestens eine zur Jagd befugte Person zu benennen. Die benannte Person
hat bei Nachsuchen und Wildunfällen Benachrichtigungen entgegenzunehmen
und die Pflichten der jagdausübungsberechtigten Person.
Alles anzeigen
Weitere (hoffentlich) hilfreiche Thread sind hier nachzulesen:
http://www.zwinger-vom-kleinen…nenzwang/leinenzwang.html
http://forum.ksgemeinde.de/sho…d.php?p=418289#post418289
Wie gesagt, trifft für Niedersachsen zu.
LG WorkingDog