Ich versuche mal, Licht ins Dunkel zu bringen.
Es muss unterschieden werden zwischen einem behebbaren und einem nicht behebbaren Mangel.
Bei einem Mangel, der nicht behebbar ist, kann es nur noch um einen Vertragsrücktritt und Schadensersatz gehen.
Bei einem behebbaren Mangel sieht die Sache anders aus. Da wird vom Vorrang der Nacherfüllung ausgegangen. Auch wenn dieser nicht gesetzlich geregelt ist. Und unter Nacherfüllung versteht der Jurist sowohl die Möglichkeit der Nachbesserung als auch die Möglichkeit der Nachlieferung. Zwischen diesen beiden Sachen kann der Käufer wählen. Entweder Reperatur oder aber eine neue Sache.
Ich hoffe, das hilft.