ZitatGanz nebenbei würde ich doch gerne mal wissen, ob sich hier alle ganz sicher sind, dass der §6 der TierSchHuV tatsächlich auf dieses zeitweise, nicht regelmäßig über das gesamte Hundeleben verlaufende "Unterbringen" in einer solchen Box unter 6qm anwendbar ist. Also ob eine solche Box im Sinne dieser Verordnung einen Zwinger darstellt, auf den sie anwendbar wäre. Denn dort ist z.B. auch folgender Satz zu finden: "Befindet sich der Zwinger in einem Gebäude, muss für den Hund der freie Blick aus dem Gebäude heraus gewährleistet sein." Wenn sie darauf anwendbar wäre, dürfte ich generell in fast keiner Wohnung, die nicht über bodentiefe Fenster verfügt, einen Zwinger aufstellen. Auch das Einsperren in ein Zimmer (auch über 6qm) wäre dann grenzwertig, wenn diese Verordnung auch auf eine räumliche Begrenzung innerhalb der von Menschen bewohnten Wohnung anzuwenden wäre, da in den meisten Wohnungen kein Blick aus dem Gebäude möglich ist. Hat da jemand Ausführungsbestimmungen, verwaltungsvorschriften, Definitionen o.ä. gefunden oder sonst zuverlässige Quellen? Mich interessiert das tatsächlich ernsthaft, versuche seit Tagen was zu finden, gestaltet sich aber als schwierig....
Es ist doch eine absolut regelmäßige Unterbringung, da sie ja jeden Tag arbeitet.
Aus der Verordnung: Abweichend muss für einen Hund, der regelmäßig an mindestens fünf Tagen in der Woche den überwiegenden Teil des Tages außerhalb des Zwingers verbringt, die uneingeschränkt benutzbare Zwingerfläche mindestens sechs Quadratmeter betragen.
Das heißt für mich, selbst wenn der Hund ja 18 von 24h außerhalb des "Zwingers" ist, muss er die 6m² Bodenfläche haben.
Und mit dem Ausblick aus dem Gebäude ist einfach Tageslicht gemeint. Der Hund kann ja durchaus auch gen Himmel gucken .