Hallo ihr lieben,
im Frühjahr steht ja bei uns ein WauWau-Zuwachs an. Ein weißer schweizer Schäfer.
Da ich mich gerade mit Steuer und Haftpflich beschäftige bin ich zwangsläufig darüber gestoßen, das der Deutsche Schäferhund im Gespräch steht, als Listenhund zu gelten?! Das wird wohl noch dauern... Aber da der weiße Schweizer ja vom deutschen abstammt, würde es die auch betreffen, oder??
Trotzdem was anderes:
Landeshundegesetz - LHundG NRW § 11 Große Hunde
(1) Die Haltung eines Hundes, der ausgewachsen eine Widerristhöhe von mindestens 40 cm oder ein Gewicht von mindestens 20 kg erreicht (großer Hund), ist der zuständigen Behörde von der Halterin oder vom Halter anzuzeigen.
(2) Große Hunde dürfen nur gehalten werden, wenn die Halterin oder der Halter die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzt, den Hund fälschungssicher mit einem Mikrochip gekennzeichnet und für den Hund eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat und dies gegenüber der zuständigen Behörde nachweist. Die Art und Weise der Überprüfung der Zuverlässigkeit obliegt der zuständigen Behörde. § 4 Abs. 7, § 5 Abs. 5 und § 6 Abs. 3 gelten entsprechend.
(3) Der Nachweis der Sachkunde kann auch durch die Sachkundebescheinigung einer oder eines anerkannten Sachverständigen, einer anerkannten sachverständigen Stelle oder von durch die Tierärztekammern benannten Tierärztinnen und Tierärzten erteilt werden.
(4) Als sachkundig zum Halten von Hunden gelten auch Personen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes mehr als drei Jahre große Hunde gehalten haben, sofern es dabei zu keinen tierschutz- oder ordnungsbehördlich erfassten Vorkommnissen gekommen ist, und die dies der zuständigen Behörde schriftlich versichert haben.
(5) Die zuständige Behörde kann die Beantragung eines Führungszeugnisses zum Nachweis der Zuverlässigkeit anordnen, wenn Anhaltspunkte vorliegen, die Zweifel an der Zuverlässigkeit der Halterin oder des Halters begründen.
(6) Große Hunde sind außerhalb eines befriedeten Besitztums innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen angeleint zu führen. § 5 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
Da ich 2002 als das Gesetz in Kraft trat nicht volljährig war, habe ich auch keine Erfahrung von 3 Jahre?!?
Weiterhin bin ich auf nem Hof groß geworden mit Hunden (DSH) und kenne also die Macken auch wenn ich noch keine 18 war. Natürlich waren die Hunde nicht auf mich gemeldet.
Der weiße Schweizer wird mit Sicherheit über 40cm und auch sehr deutlich über 20kg!
Ich verstehe nicht, was mir das Gesetz sagen will - muss ich mit ihm dann durch einen Wesenstest wie bei einem listenhund? Klar - kann JEDER Hund gefährlich werden.
Und wie sieht das mit dem Sachkundenachweis aus?!? Das ist mein erster eigener Hund....
Wie läuft das ab? ich kann ihn ja schlecht erbringen ohne Hund...
Meine mutter meinte jetzt - ich solle mir erstmal nen Pudel holen Schöne aussage...
Gut das ich mein eigener Herr bin.
Kann mir jemand mal weiter helfen? Ich glaube ich habe nen Brett vorm Kopf
Alle die ich fragte - sagten sie hätten keinen Nachweis für ihren Hund.