ohne die gesamten eckdaten des vertrages, sowie nur die einseitige schilderunger einer der beiden beteiligten parteien ist es immer schwer da klare aussagen zu treffen.
ansonsten fällt mir dazu nur das ein:
https://www.facebook.com/photo…1177237723&type=1&theater
bzw
https://www.facebook.com/SusanBeaucamp.Tieranwaeltin
da steht:
ZITAT:
Schutzverträge/Adoptionsverträge
"Hilfe, die Organisation hat mir ja das Eigentum an meinem Hund gar
nicht übertragen, kann mir diese nun meinen Hund so ohne weiteres
jederzeit wegnehmen?"
Eine mir häufig gestellte Frage, aus der die große Besorgnis der betroffenen Hundehalter spricht.
Immer wieder verwenden Organisationen Klauseln, mit denen sie das Eigentum an dem vermittelten Tier bei sich belassen, aber dem "Adoptanten (den es juristisch gar nicht gibt) die sog. Haltereigenschaft und eine Reihe von Verpflichtungen übertragen.
Da ein Teil der bisherigen Rechtssprechung eine solche Klausel vor dem Hintergrund der weiteren Regelungen in den jeweiligen Schutzverträgen als "überraschend" und damit als unwirksam angesehen hat, haben viele Organisationen reagiert.
Die diesbezüglichen Regelungen werden nun farblich abgehoben, anderes Schriftbild, deutlicher Hinweis, darauf, dass das Eigentum bei der Organisation bleibt und immer wieder die "erklärende" Erklärung " zum Schutze des Hundes/ der Katze.
Ich lasse einmal offen, ob die aktuellen Klauseln im Gesamtkontext wirksam sind, frage mich allerdings, was die Gründe hierfür sind?
Glaubt der vermittelnde Verein nun, er habe hierdurch so viel mehr Einflussmöglichkeiten auf die Haltung des Hundes, glaubt er, er könne den Hund so einfach wieder zurückholen?
Nein, so einfach ist dies nicht. Der Hundehalter hat durch den Schutzvertrag ein "Recht zum Besitz" § 986 BGB .
Wenngleich der Besitz nicht dasselbe ist wie die Eigentümerstellung, kann man an dieses Recht auch nicht völlig ignorieren.
Wenn die Organisation nun meint, sie müsse den Hund zurück holen, dann benötigt sie ein Recht dazu, einen Anspruch auf Herausgabe. . Das Recht/die Anspruchsgrundlage auf Herausgabe eines Hundes bei vorleigen eines sog. Schutzvertarges ist jedoch nicht ihr "Eigentum".
Selbst wenn die Organisation der Meinung ist, der Hundehalter habe gegen vertragliche Pflichten verstoßen und der Vertrag für diesen Fall das Recht der Organisation vorsieht, den Hund dem Halter fort zu nehmen, der Halter aber die Pflichtverletzung bestreitet und den Hund nicht herausgibt, muss die Organisation den Gerichtsweg beschreiten und den Hund heraus klagen. hierbei hat sie zu beweisen, dass eine Pflichtverletzung tatsächlich vorliegt.
Was bringt nun die Nichtübertragung von Eigentum für die Vereine?
Die Verhinderung der Qualifizierung dieses Vertrages als Kaufvertrag? Was grundsätzlich egal sein könnte, wenn nicht evtl. das Risiko der kaufrechtlichen Gewährleistungsregeln über den Organisationen schweben würde?
Das wäre der "Tod" einer jeden Tierschutzorganisation, wenn diese auch noch gewährleistungsrechtlich in Anspruch genommen werden könnte.
Aber muss sie deshalb,das Eigentum an dem von ihr vermittelten Tier zurückbehalten? Nein, definitiv nicht
Ich empfinde ein solches Procedere - vorsichtig ausgedrückt- nicht fair, weil dies den Halter extrem verunsichert. Weil die Tatsache, dass der Halter sämtlichen Pflichten nachzukommen hat, die üblicherweise mit dem Eigentum an einem Tier verbunden sind (Steuer,Haftung, Kosten) , das "Zurückbehalten" des Eigentums unausgewogen macht.
Viele Organisationen wissen häufig nicht, wie ihre Verträge rechtlich zu qualifizieren sind.
Sie verwenden (verständlicherweise) Verträge aus dem Internet, (die häufig nicht einmal von Juristen erstellt sind) wenn man die Organisation oder die für diese Handelnden fragt: "Was macht Ihr da eigentlich rechtsgeschäftlich ?" Ratloses Schulterzucken.......
Ich glaube nicht, dass das Gros der Organisationen wirklich beabsichtigt, ihre "Endstelle " zu gängeln oder unfair zu behandeln, ganz im Gegenteil.
Ich habe so tolle, engagierte Vereine kennen gelernt, denen nicht nur das Wohl der ihnen anvertrauten Tiere am Herzen liegt, sondern die dem neuen Halter mit viel Engagement bei der Eingliederung ihres Tieres zu Seite stehen.
Aber ich habe auch den Eindruck, dass gerade in diesem Bereich
sowohl auf Seiten der Organisationen als auch Seiten der Halter tiefstes Unwissen herrscht.
Lassen Sie als Verein Ihre Verträge einmal auch mit Blick auf seinen
Rechtscharakter, seine Wirksamkeit, von einem Tierrechtler überprüfen......Das muss nicht ich sein.......Es gibt eine Reihe anderer wirklich guter Kollegen.....
Herzlichst Susan Beaucamp Tieranwältin
ZITAT ENDE