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Klar kann man für einen Kurzurlaub rüber fahren, der Hund muss nur den Regularien gemäß des entsprechenden Landes geimpft sein. Außerdem muss einem der Hund gehören, oder aber, wenn es z.B. ein Hund eines Bekannten ist "nachweisen" können, dass der Hund aus D kommt und dort gemeldet ist.
Wir kamen in dem Fall aus Italien über die Schweiz nach Deutschland. Es geht darum, dass man einen Hund im Ausland "mitnimmt" und so tut, als wäre es der eigene um ihn dann in D weiter zu vermitteln oder zu verkaufen. Sprich illegaler Handel mit der "Ware-Hund".
Bezüglich der Nummer, habe ich wie gesagt die Marken, da steht die Nummer des jeweiligen Tieres drauf. Ansonsten bekommt man die Nummer auch auf dem Steuerbescheid mitgeteilt, ich hab für beide einen kleinen Ausweis angefertig, der liegt im Pass, wenn ich in Urlaub fahre und es stehen alle notwendigen Nummern drauf. Steuer, Tasso und die Versicherungsnummer, falls was passieren sollte.
Nach deutschem Gesetz gilt folgendes (wie das ganze gesetzlich in Ö geregelt ist weiß ich nicht):
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§ 11 Tierschutzgesetz
(1) Wer
5.Wirbeltiere, die nicht Nutztiere sind, zum Zwecke der Abgabe gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung in das Inland verbringen oder einführen oder die Abgabe solcher Tiere, die in das Inland verbracht oder eingeführt werden sollen oder worden sind, gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung vermitteln,
will,
bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Für das Zurschaustellen von Tieren an wechselnden Orten darf die Erlaubnis nach Satz 1 Nummer 4 oder nach Satz 1 Nummer 8 Buchstabe d nur insoweit erteilt werden, als die Tiere nicht einer Art angehören, deren Zurschaustellen an wechselnden Orten auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 4 verboten ist.
Quelle: http://www.gesetze-im-internet.de/tierschg/__11.html
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Im Zusammenhang mit der gesetzlichen Neuregelung nach § 11 Abs. 1 Nr. 5 i. V. m. § 21 Abs. 4a des Tierschutzgesetzes (TierSchG) bedürfen zukünftig somit alle juristischen oder natürlichen Personen, die Hunde oder Katzen aus dem Ausland nach Deutschland verbringen oder einführen oder aber die verbrachten und eingeführten Tiere vermitteln, einer Erlaubnis nach §11 Abs.1 Nr. 5 TierSchG durch das zuständige Veterinäramt. Auf die sogenannte Gewerbsmäßigkeit oder die damit oftmals unterstellte Gewinnerzielungsabsicht kommt es nicht mehr an.
Erlaubnispflichtig für gewerblichen Tierhandel: Die entgeltliche Einfuhr von Wirbeltieren, darunter auch Haustiere, muss ab August 2014 ebenfalls von der Behörde erlaubt werden. Damit soll unter anderem der unseriöse Handel mit Welpen bekämpft werden. Zudem muss jeder, der ab dem 1. August 2014 gewerbsmäßig mit Wirbeltieren handelt – wie zum Beispiel mit Hunden, Katzen, Schweinen oder Rindern - dem künftigen Tierhalter schriftliche Informationen über die wesentlichen Bedürfnisse des Tieres mitgeben.
Quelle: http://zergportal.de/11_TierSchG_Genehmigung.htm
Liebe Grüße
~Irr