LeGentilhomme: zum einen ist dieses Urteil von 1993 und somit nicht mehr ganz aktuell und zum anderen betrifft dieses Urteil eine Wohnanlage bestehend aus mehreren Mehrfamilenhäusern (genauer gesagt Plattenbaussiedlung) Hierbei trifft in der Tat nicht der Gleichheitsgrundsatz zu. Wenn ich das in der Kürze richtig recherchiert habe, wurden bereits Hunde in anderen Eingängen dieses Wohnblocks gehalten, jedoch nicht in dem betreffenden und die vorhandenen Hunde waren alles kleine Hunde - der angemahnte Hund betraf die 40/20-Regelung. Von daher richtig geurteilt: eine Erlaubnis zur Haltung von Chihuahuas berechtigt nicht zur Anschaffung eines Dobermanns.
@MrsFrontAngel
Ich interpretiere Deine Angaben mal wie folgt: es handelt sich um ein Mehfamilenhaus, welches aus mehreren Eigentumswohnungen (in Deinem Fall 4) besteht. Grundlegende Dinge, wie die mögliche Weitervermietung, Kostenverteilung (anteilig oder pauschal) und -auferlegung, Sanierungspläne und auch z.B. Tierhaltung werden auf der Eigentümerversammlung besprochen und ggf. darüber abgestimmt. Da 2 der Eigentümer bereits Hunde halten kann somit von einer Erlabnis ausgegangen werden. Sollte in eurem Mietvertrag dazu keine klaren Angaben stehen, so kann es hilfreich sein, die beiden anderen Hundebesitzer zu deren Verträgen zu befragen.
Jedoch, wie bereits erwähnt, betrifft dies ausschließlich die rechtliche Seite. Bezüglich der zwischenmenschlichen scheint es in Deinem Fall zu keiner Klärung zu kommen. :/