Hallo, Zitat von Silke Sarnow-Tierärztin und Verhaltenstherapeutin.
-da findest du alles weas du wissen musst
Radler und Reiter müssen auf den Wegen bleiben. Spaziergänger dürfen außerhalb von speziellen Naturschutzgebieten auch querfeldein laufen.
Spaziergänger mit Hund dürfen das auch, wenn der Hund angeleint ist (Landesforstgesetz). Bleiben Sie mit Ihrem Hund auf den Wegen, dann darf Ihr Hund frei und ohne Leine mit Ihnen durch den Wald toben. Falls Ihr Hund doch im Unterholz unterwegs sein sollte, dann ist es der Forstschutzbeauftragte und nur dieser, der Sie wegen dieser Ordnungswidrigkeit belangen kann. Nur dieser darf Ihre Personalien erfragen. Dafür muss er Dienstkleidung und ein Dienstabzeichen tragen und sich seinerseits ausweisen können.
Da aber Freiheit nie grenzenlos ist und in Deutschland fast alles gesetzlich geregelt ist, gilt es noch andere Gesetze zu befolgen. Ihr Hund darf gerne frei auf den Wegen durch den Wald laufen, aber jagen darf er aber nicht! Hier kommt uns das Landesjagdgesetz in die Quere. Denn ein Hund der wildert, darf abgeschossen werden. Berechtigt dazu ist der Jagdausübungsberechtigte, der i.d.R. der Jagdpächter oder der Besitzer des Waldstückes ist. Dieser kann seine Rechte und Pflichten, auch das Recht wildernde Hunde und Katzen zu
erschießen, auf einen anderen Jäger übertragen. Dazu muss er diesem einen Begehungsschein ausstellen.
Ein Hund wildert, wenn er außerhalb der Einwirkung seines Führers Wild aufsucht, verfolgt oder reißt. Einwirkungsbereich bedeutet nicht, dass der Hund angeleint sein muss. Der Jagdausübungsberechtigte darf Ihre Personalien nur feststellen, wenn er Sie und nicht Ihren Hund beim Wildern antrifft. Er hat keinerlei Weisungsbefugnis was das Anleinen oder nicht Anleinen Ihres Hundes angeht, solange Ihr Hund nicht wildert. Er muss sich als Jagdausübungsberechtigter ausweisen.
Wie aber sieht es in Naturschutzgebieten aus, von denen es in und rund um Arnsberg eine ganze Menge gibt? Unter dem bekannten Bild des Weißkopf Seeadlers findet sich meist ein Zusatzschild, dass auf ein Verbot hinweist Hunde unangeleint laufen zu lassen. Tatsächlich ist auch dies kein umfassendes Verbot. Im Naturschutzgebiet darf ein Hund ebenso wie im nicht besonders geschützten Wald auf den Wegen frei laufen. Nur abseits der Wege muss er angeleint sein. Wildern ist im Wald immer verboten. Das Landschaftsgesetz (Naturschutz) folgt in seinen Bestimmungen über das Betreten des Waldes den Vorschriften des Landesforstgesetzes. Auskunft über diese Bestimmung kann man z.B. bei der Unteren Landschaftsbehörde bekommen. Für Arnsberg und Umgebung ist das der Hochsauerlandkreis.
Bleibt noch die Frage, was erlauben uns das Landeshundegesetz (LHundG) und die städtische Anleinpflicht. Solange Sie sich innerhalb der Stadtgrenzen im Wald bewegen gelten die städtischen Bestimmungen, außerhalb des Stadtgebietes die des LHundG. Einem Freilauf auf den Wegen steht für kleine Hunde, 20/40-Hunde und leinenbefreite Hunde bestimmter- und gefährlicher Rassen nichts im Wege, solange Sie Dritte nicht gefährden.
Aber braucht es solche Gesetze überhaupt?
Ein wenig gegenseitige Rücksicht gegenüber Mensch und Natur lässt Sie Ihren Waldspaziergang mit Hund uneingeschränkt genießen. Der Hund bleibt raus aus dem Unterholz, rennt nicht einfach zu anderen Spaziergängern, Joggern, Radlern oder Reitern und wildert nicht. Im Gegenzug fahren Mountainbiker Sie nicht von hinten über den Haufen. Spaziergänger schlagen nicht mit Ihrem Stock auf Ihren Hund ein und Reiter reiten langsam an Ihnen vorbei.
Übrigens, motorisiert fortbewegen dürfen sich auf Waldwegen nur der Forstschutzbeauftragte, der Jagdausübungsberechtigte und Forstarbeiter bei der Arbeit.
Genießen Sie die Spaziergänge mit Ihrem frei laufenden Hund.
Zu einem schlechten Gewissen gibt es keinen Grund, solange Ihr Hund nicht ins Unterholz springt, Dritte belästigt oder wildert.