Beiträge von Sarah1

    Das Auge ist so ein empfindliches Organ, da sollte man selbst nicht einfach was hinein träufeln.


    Das gehört einfach in die Hände vom Tierarzt!

    Du wirst es nicht glauben, ich habe 3 Jahre
    ein Auge/Bissverletzung behandelt u.a.mit einem
    Hausmittel, nur um die Bakterien in Schach
    zu halten. Keine Salbe hat das geschafft und
    viele TÄ,gerade bei Augen, auch nicht.
    Das Auge sollte raus, hat sie bis heute noch.

    Das klingt ja alles sehr vernünftig, nur am
    Ende landet das Tier "irgendwo", schon
    allein das ist ein unerträglicher Gedanke,
    zumal bei "Liebe auf den ersten Blick" und
    offenen Grenzen.


    Das Gesetz und Kontrollen können nur wirksam
    werden, wenn Tiere im Rudel auf dem Markt,
    Kofferraum ect. auftauchen.


    Tu was Dein Herz Dir sagt, sonst "brennst" Du noch
    mehr, daran wird auch die 40. Seite nichts ändern.


    Die Tollwut kann frühestens mit abgeschlossener 12.
    Woche gegeben werden oder besser nach dem
    Zahnwechsel. Jetzt kann man Parvo geben, in
    14 Tagen den Rest oder in 14 Tages alles, außer Tollwut.
    Alles Gute.

    "Verdrängungszucht" gibt es nicht nur nicht im VDH, sondern
    bei Hunden generell nicht.
    Der VDH steht für den "Erhalt und Gesundheit der Rasse"
    und nicht für Verdrängung, von daher steht die Frage der
    Notwendigkeit nicht an.
    Für Verdrängung steht besser der Begriff der Ein/Auskreuzung
    und da bedarf es der Genehmigung des Vereines, ohne dem
    geht gar nichts. Diese Genehmigungen werden von fast gar nicht
    bis Null erteilt.
    Zur Zeit haben wir Einkreuzungen, meist Hybridverbindungen,
    von Vermehrern aller Coleur, die dann auf das Trittbrett, einer Rasse
    springen und unter dieser zu übersteigerten Preisen verkaufen,
    auf der Strecke bleibt der Käufer der in Unkenntnis gelassen wird.
    Es sind alles Mischlinge, der dhd hat eigens für diese Hunde eine
    Rubrik "Hybriden" eröffnet, ein Teil ist dort schon vertreten,
    mal sehen, wann es der Rest merkt.


    Bei welchen Rassen gibt es solche Verdrängungszucht-Bemühungen? Wie sehen diese aus, also welche rassespezifischen Zuchtziele stehen dahinter? Wie erreicht man schlussendlich ein phänotypisch und genotypisch einheitliches neues Rassebild?

    Wie gesagt, Verdrängungszucht gibt es nicht bei Hunden,
    es gibt außerhalb des VDH o.g. Hybridzucht die unter
    bestehenden FCI-Rassen mit verkauft werden mit Zucht-
    ziel: Geld verdienen, so viel, wie möglich.
    Es gibt auch die Möglichkeit eine neue Rasse entstehen
    zu lassen, wie z.B. der "weiße Schäferhund" der unter
    Federführung der Schweiz, nicht VDH, von der FCI anerkannt
    wurde, dieser wurde ca. 100 Jahre bis zur Anerkennung
    entwickelt/gezüchtet.

    Ich stutze auch gerade, ob solcher Zuchtpraktiken.
    Da muss man auch dazu sagen, das es nicht um
    den VDH geht, nach deren ZO ist es verboten, sonst
    kommt die Sache noch in Verruf.

    Juristisch schon, denn Du hast durch Gestaltungsmissbrauch
    die Gewährleistung umgangen.


    Wenn Du den Grundfreibetrag meinst liegt der aktuell
    bei 8.472/16.708 € und da Hobbyzüchter nicht von
    ihren Hunden leben können, gehen sie arbeiten,
    in dem Fall wäre der Freibetrag schnell erschöpft
    und Einkommen aus Nebentätigkeit "Hund" wäre lediglich
    im ESt-Bogen zu erklären. Das wäre "finanztechnisch" zu
    beachten.


    Ich glaube, man muss auch die Behörden trennen.
    Wir haben die Justiz, das Finanzamt und das Vet.-amt,
    jeder mit seinen eigenen Gesetzen, das unter einen
    Hut zu bringen und zu verstehen, ist für den Laien
    fast unmöglich und überall lauern Fallstricke, dass
    keiner durchs Netz fällt.

    Gewerbe anmelden muß man nicht. Man muß auch zwei Hündinnen nicht beim Vet.-Amt anmelden, man kann dennoch vor Gericht als Unternehmer gesehen und behandelt werden.


    Siehe mein Beitrag Nr. 91

    Was Du meinst, ist glatt ein Verstoß indem man
    planmäßig, regelmäßig am Markt teilnimmt und
    und unter dem Deckmantel Hobby die Gewährleistung
    ausschließt, insofern ist der Ausschluss ungültig und wird
    durch geltendes Recht ersetzt, in dem Fall muss gewährleistet
    werden.


    Was ich meine ist, dass bei 2 Hündinnen in der Regel kein
    Gewerbe anfällt, soweit man nicht regelmäßig/planmäßig
    am Markt auftritt, sondern unregelmäßig, sporadisch aller
    Jahre mal einen Wurf hat, dann wäre das ein echter
    Individualvertrag mit Ausschluss der Gewährleistung.

    Eigentlich nicht, sofern ich nicht die Freibeträge
    überschreite, die ein Gewerbe begründen, ansonsten
    ist in D jedes Einkommen meldepflichtig, dazu dient
    der Einkommenssteuerbogen, da kommt auch das
    "gewerbsmäßige" zu seinem Recht.
    In aller Regel fällt mit 2 Hündinnen kein Gewerbe an,
    schon gar nicht dauerhaft.

    Man kann als privater Verkäufer bzw. Verbraucher die Haftung ausschließen, allerdings muss dies auch ausdrücklich im Vertrag festgehalten sein und man muss bestimmte Dinge beachten, damit der Ausschluss auch wirklich wirksam ist.

    Zitat


    Aha, danke, das wollte ich nur hören, da Du zuerst oben in Deinem Posting 59 behauptest hast:


    (Dem Verkäufer trifft nach § 433 Abs. 1 S. 2 BGB die Pflicht, die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. Ist die Sache bei Gefahrenübergang nicht mangelfrei, hat der Käufer bestimmte Rechte (in § 437 BGB festgehalten).
    Auch ein Privatverkäufer haftet für mangelhafte Sachen, )

    auf meinen Hinweis:

    (nur das kommt wahrscheinlich nicht in Frage, da Gewerbe vermutlich vorliegt
    Zwei Verbraucher, also "Privat an Privat" schließt jede Gewährleisung aus,)


    So lange das aber nicht ausdrücklich vereinbart ist, gilt das Gesetz und das Gesetz sieht eine Haftung auch bei Privatverkäufen vor, die entsprechenden Paragraphen hatte ich dazu schon genannt.


    Daher ist die Behauptung, dass es bei Privat an Privat generell keine Haftung gäbe, einfach falsch.

    Ja, dazu dient ja der Individualvertrag, nur las sich das in Deinem Post
    59 aber ganz anders, deshalb.....


    Wieso ist das falsch ? Im Hundebereich hast Du immer,
    wenn es um einen Individualvertrag geht, nur 2 Hündinnen,
    machst gelegentlich aller Jahre 'nen Wurf und trittst am
    Markt so gut wie nie auf, s. mein Posting 81, da greift kein
    Gesetz, außerdem schrieb ich eben nicht generell, sondern
    speziell zum Thema des TE:


    (Zwei Verbraucher, also "Privat an Privat" schließt jede Gewährleisung aus,


    nur das kommt wahrscheinlich nicht in Frage, da Gewerbe vermutlich vorliegt
    und da ist es so wie ich schrieb, die Krankheit kann erworben sein, alles
    andere muss bewiesen werden.) aus Posting 50





    Dass jede Privatperson haftet, habe ich übrigens nie geschrieben, also bitte nichts reindichten.

    Darf ich nochmal erinnern, Dein Posting 59:


    (Dem Verkäufer trifft nach § 433 Abs. 1 S. 2 BGB die Pflicht, die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. Auch ein Privatverkäufer haftet für mangelhafte Sachen.)



    Es steht "absolut" da und so ist es nicht, immer dann wenn
    im Hundebereich ein Individualvertrag vorliegt, kann man die
    Gewährleistung vollständig ausschließen.
    Ich dichte nichts rein, ich bin da schon korrekt, keine Angst.




    Lololein schrieb:

    Bei so einem Vorgehen hoffe ich ja, dass das Verhalten mal ganz kräftig nach hinten losgeht und spricht für mich auch nicht unbedingt für die Seriösität des Züchters, wenn man versucht, die Gesetze derartig zu umgehen.

    Mich betrifft es zwar nicht, aber Du hast natürlich Recht,
    die einzige Sache, wo ich wieder ganz nah bei Dir stehe.

    Jeder haftet für etwas, was er verkauft (EU-Recht, deswegen egal ob Deutschland oder Österreich).


    Der Unterschied zwischen privat und gewerblich liegt da nur in den Fristen bzw in der Frist bis zur Beweislast-umkehr.

    Das mit dem EU-Recht und Privatverkauf soll ja auch so ein fest
    eingefahrenes Märchen sein, nur da werde ich extra nochmal nachsehen,
    hier schreibt ja jeder Anwalt auch etwas anderes.


    Mir geht es um den Part "privat bis 2 Hündinnen", s.o., ab 3 Hündinnen
    und gewerbsmäßig und §11 ist klar, ebenso die Fristen und Beweislastumkehr,
    wenn ein spezieller Fall vorliegt und die juristische Schiene läuft an.