Das war doch gerade erst Thema... und ich hab die Antwort schon wieder vergessen. Prinzipiell war doch egal, welche Formulierung drauf steht. Ob Nebenerzeugnisse oder Frischfleisch oder Huhn, bei jeder Formulierung darf alles vom Tier rein, oder nicht?
Es gibt da schon Unterschiede.
Die Bezeichnungen sind in im Katalog der Einzelfuttermittel (VERORDNUNG (EU) Nr. 68/2013) vorgegeben.
Hier mal ein Auszug (den interessanten Teil habe ich fett markiert):
Allgemeine Bestimmungen
1. Die Nutzung dieses Katalogs durch die Futtermittelunternehmer ist freiwillig. Die Bezeichnung eines in Teil C aufgeführten Einzelfuttermittels darf aber nur für ein Einzelfuttermittel benutzt werden, das den Anforderungen des betreffenden Eintrags genügt.
(...)
Teil C
Verzeichnis der Einzelfuttermittel
9. Erzeugnisse von Landtieren und daraus gewonnene Erzeugnisse
9.1.1. Tierische Nebenprodukte 1 Warmblütige Landtiere oder Teile davon, frisch, gefroren, gekocht, säurebehandelt oder getrocknet
9.4.1. Verarbeitetes tierisches Protein 2
Erzeugnis, das durch Erhitzen, Trocknen und Mahlen von Körperteilen warmblütiger Landtiere gewonnen wird und dessen Fett teilweise extrahiert oder physikalisch entzogen sein kann.
Bei Extraktion mit Lösungsmitteln kann das Erzeugnis bis zu 0,1 % Hexan enthalten
1 Vorbehaltlich der Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission (Anhang VIII Kapitel III) (ABl. L 54 vom 26.2.2011, S. 1)für Handelspapiere und Genusstauglichkeitsbestimmungen für tierische Nebenprodukte und daraus gewonnene Erzeugnisse gilt bei Verwendung des Katalogs für die Kennzeichnung Folgendes:
— die Tierart und
— den Teil des tierischen Erzeugnisses (z. B. Leber, Fleisch (nur wenn Skelettmuskulatur)) und/oder
— die Nennung der wegen des Verbots der Rückführung in die Futtermittelkette nicht verarbeiteten Tierart (z. B. frei von Geflügel) (...)
2
Vorbehaltlich der Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 (Anhang VIII Kapitel III) für Handelspapiere und Genusstauglichkeitsbestimmungen für tierische Nebenprodukte und daraus gewonnene Erzeugnisse ist bei Verwendung des Katalogs für die Kennzeichnung zusätzlich anzugeben:
— die verarbeitete Tierart (z. B. Schwein, Wiederkäuer, Geflügel) und/oder
— das verarbeitete Material (z. B. Knochen) und/oder
— das angewandte Verfahren (z. B. entfettet, raffiniert) und/oder
— die wegen des Verbots der Rückführung in die Futtermittelkette nicht verarbeitete Tierart (z. B. frei von Geflügel).
Link Verordnung