Also Tierhaltung im Mietvertrag generell zu verbieten ist auch nicht zulässig, aber eben das mit der Zustimmung des Vermieters. Eine Verweigerung der Zustimmung müsste aber eben auch begründet werden, immer unter Berücksichtigung des Einzelfalls.
Der BGH drückt es in seinem Urteil VIII ZR 168/12 so aus:
"Ob eine Tierhaltung zum vertragsgemäßen Gebrauch im Sinne von § 535 Abs.1 BGB gehört, erfordert eine umfassende Abwägung der Interessen des Vermieters und des Mieters sowie der weiteren Beteiligten. Diese Abwägung lässt sich nicht allgemein, sondern nur im Einzelfall vornehmen, weil die dabei zu berücksichtigenden Umstände so individuell und vielgestaltig sind, dass sich jede schematische Lösung verbietet. Zu berücksichtigen sind insbesondere Art, Größe, Verhalten und Anzahl der Tiere, Art, Größe, Zustand und Lage der Wohnung und des Hauses, in dem sich die Wohnung befindet, Anzahl, persönliche Verhältnisse, namentlich Alter, und berechtigte Interessen der Mitbewohner und Nachbarn, Anzahl und Art anderer Tiere im Haus, bisherige Handhabung durch den Vermieter sowie besondere Bedürfnisse des Mieters."
Quelle: http://juris.bundesgerichtshof…c02d&nr=63818&pos=0&anz=1