Ich lese mir gerade das neue Gesetz durch
§5 (3)c Halsbänder mit einem Zugmechanismus verwendet, der durch Zusammenziehen das Atmen des Hundes erschweren kann
Also darunter fallen doch alle Zuckstophalsbänder oder?
Denn den Stop kann ich ja auch zu eng einstellen, so dass die Luft abgeschnürt wird. Oder?
Und weil oft gesagt wurde, dass eine Kastration gegen das TSchG verstößt.
Den genauen Wortlaut, der da immer genannt wird weiß ich nicht (ich glaube es war was mit unnötigen Eingriffen oder so)
§7 (2) Ausnahmen von diesen Verboten sind nur
1. zur Verhütung der Fortpflanzung
Also ausdrücklich erlaubt, ohne medizinische Indikation
Und das ist der Paragraph um dem es in diesem Thread eigentlich geht
Verkaufsverbot von Tieren
§ 8a. (1) Das Feilbieten und das Verkaufen von Tieren auf öffentlich zugänglichen Plätzen, soweit dies nicht im Rahmen einer Veranstaltung gemäß § 28 erfolgt, sowie das Feilbieten von Tieren im Umherziehen sind verboten.
(2) Das öffentliche Feilhalten, Feil- oder Anbieten zum Kauf oder zur Abgabe (Inverkehrbringen) von Tieren ist nur im Rahmen einer gemäß § 31 Abs. 1 genehmigten Haltung oder durch Züchter, die gemäß § 31 Abs. 4 diese Tätigkeit gemeldet haben, sofern sie nicht auf Grund einer Verordnung von dieser Verpflichtung ausgenommen sind, gestattet. Dies gilt auch für derartige Aktivitäten im Internet. Ausgenommen davon ist die Vornahme solcher Tätigkeiten im Rahmen oder zum Zweck der Land- und Forstwirtschaft.
(hier das ganze Gesetz RIS - Gesamte Rechtsvorschrift für Tierschutzgesetz - Bundesrecht konsolidiert, Fassung vom 22.07.2017)