Beiträge von *Sascha*

    Wenn jemand schon ausweicht, aus welchen Gründen auch immer….die sind im Grunde egal, dann führe ich meine Hunde zügig dran vorbei und lasse nicht jeden Grashalm beschnüffeln und markieren…muss doch echt nicht sein :ka:

    Und ich bestätige bei meinem Hund eben genau dieses Verhalten, denn damit nimmt er Druck aus der Begegnung. Und nun?

    Es ist doch nicht mein Problem, wenn jemand mit seinem Hund nicht weiter geht und ich sehe es auch nicht ein, das zu meinem Problem zu machen. Jeder darf mit seinem Hund stehenbleiben, aber man kann nicht verlangen, dass andere dann das von ihm erwünschte Verhalten zeigen. Jeder darf eine Hundebegegnung so managen, wie er es für richtig hält, solange er seinen Hund kontrolliert, nicht zum anderen lässt und auch Provokationen möglichst unterbindet.

    Ich habe mich irgendwann dabei ertappt, dass ich dem Wunsch der ihren Hund absetzenden Hundehalter nachgebe und möglichst zügig vorbeigegangen bin, egal ob das in dieser Situation für MEINEN Hund sinnvoll war oder nicht. Seit ich das bemerkt habe, habe ich das geändert, denn für meinen Hund ist gerade das daraufzulaufen schwierig und das wird durch das Absetzen stark verlängert. Also nähere ich mich jetzt in meinem Tempo, was nun zur Folge hat, dass die Hundehalter, die vorher abgesetzt hatten, nun eben doch manchmal weiterlaufen.

    Ansonsten ist es mir eigtl wurscht, was die Leute mit ihrem Hund machen, solange sie ihn gut festhalten. (Nerven tun mich nur Hundehalter, die mit ihrem Kläffer auf dem Fahrrad vorbeirauschen.) Das einzige, was ich mir halt mittlerweile sage, ist, dass ich mich in meinem Verhalten dadurch nicht beeinflussen lasse und nicht automatisch das tue, was von mir nun erwartet wird, sondern das, was für mich und meinen Hund dann in dieser Situation am sinnvollsten ist.

    Hundundmehr
    Dir ist schon bewusst, dass es sich in dem oben von mir eingestellten Urteil, dass in den Verwaltungsvorschriften die Grundlage für die Definition "gefahrdrohend" gebildet hat, um zwei 4-Monate alte Welpen/Junghunde der Rasse Barsoi gehandelt hat?

    Ansonsten stelle ich nur fest, dass du keinerlei Erfahrung mit Gefährlichkeitseinstufungen und der Arbeitsweise auf den Ämtern hast. Wir können jetzt ewig über unsere persönliche Auslegung der Rechtsbegriffe diskutieren oder du informierst dich einfach mal über Einstufungsentscheidungen und die Rechtsprechung diesbzgl.

    Wurden die Welpen dann schon als gefährlich eingestuft mit allen Konsequenzen?

    Das Urteil ist von 1996. Ich glaube diese explizite Begrifflichkeit des "gefährlichen Hundes" mit den entsprechenden meist statischen Auflagen gab es damals noch nicht. Aus dem Urteil ist zu entnehmen, dass es aufgrund der damals gültigen Gefahrhundeabwehrverordnung Auflagen gegeben hat (Vermutlich eine Leinenpflicht). Müsste man recherchieren.

    Entscheidend ist jedoch die Definition von Gefährlichkeit in diesem Urteil und diese liegt eben den heutigen Entscheidungen zur Einstufung zugrunde.

    Hundundmehr
    Dir ist schon bewusst, dass es sich in dem oben von mir eingestellten Urteil, dass in den Verwaltungsvorschriften die Grundlage für die Definition "gefahrdrohend" gebildet hat, um zwei 4-Monate alte Welpen/Junghunde der Rasse Barsoi gehandelt hat?

    Ansonsten stelle ich nur fest, dass du keinerlei Erfahrung mit Gefährlichkeitseinstufungen und der Arbeitsweise auf den Ämtern hast. Wir können jetzt ewig über unsere persönliche Auslegung der Rechtsbegriffe diskutieren oder du informierst dich einfach mal über Einstufungsentscheidungen und die Rechtsprechung diesbzgl.

    Und hier übrigens das Urteil, in dem das gefahrdrohende Anspringen entsprechend definiert wurde und welches die Grundlage für die Verwaltungsvorschriften diesbzgl. bildet.

    Bürgerservice Hessenrecht - 11 TG 2638/96 | Hessischer Verwaltungsgerichtshof 11. Senat | Beschluss | Verwirklichung des Merkmals "in gefahrdrohender Weise" einer Gefahrenabwehrverordnung durch das ...



    Zitat

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    Soweit der Antragsteller meint, das Verhalten seiner Hunde habe nach allgemein polizeirechtlichen Grundsätzen keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit geschaffen, unterliegt er einem Irrtum. Daß die durch Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz geschützte körperliche Integrität von Menschen zu den Schutzgütern des Polizeirechts gehört, bedarf keiner Erläuterung. In dieses Schutzgut wird durch Angriffe von Tieren nicht erst dann eingegriffen, wenn es zu äußeren Verletzungen kommt, sondern bereits dann, wenn sich der betroffene Mensch durch das Verhalten des Tieres - objektiv nachvollziehbar - in seinem körperlichen und seelischen Wohlbefinden beeinträchtigt sieht. Eine solche Beeinträchtigung ist jedenfalls dann nachvollziehbar, wenn der anspringende Hund den betroffenen Menschen bei seinen Aktionen berührt, was im Fall der Anzeigeerstatterin H der Fall war.


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    Auch der Senat ist der Auffassung, daß dem Antragsteller mit dem, was ihm die angegriffene Verfügung abverlangt, nicht mehr als das auferlegt wird, was bei einer verantwortlichen Hundehaltung selbstverständlich ist. Es geht nicht an, daß Hunde, bei denen bekannt oder absehbar ist, daß sie Menschen - und sei es "in spielerischer Weise" - anspringen, außerhalb eingefriedeter Privatgrundstücke frei herumlaufen. Kein Hundehalter kann erwarten, daß Passanten und insbesondere spielende Kinder und andere besonders schutzbedürftige Personen über Spezialkenntnisse verfügen, die erforderlich wären, um ein "spielerisches" Anspringen von einem ernstgemeinten Angriff zu unterscheiden. Es ist deshalb eine Selbstverständlichkeit, daß Hunde, die zu einem entsprechenden Verhalten neigen, außerhalb eingezäunter Privatgrundstücke nur angeleint geführt werden.

    Ich wollte nur noch einmal einwerfen, dass ich lediglich auf die Fragen von Maevan geantwortet habe. Unter anderem auf die Frage, ob die Goldi-Halterin ordnungsrechtliche Konsequenzen fürchten müsste, hätte der Goldi gebissen. Darauf lässt sich eben nur antworten, dass bereits das Anspringen und die dadurch entstandene Verletzung des Joggers in den meisten Bundesländern ordnungsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann und ich wies darauf hin, dass man einen Hund, den man in solchen Situationen nicht sicher abrufen kann, lieber anleinen sollte und man sich eben bewusst machen sollte, dass Passanten eben manchmal Hunde triggern und man sich deswegen gut überlegen sollte, ob der eigene Hund solche Begegnungssituationen wirklich kann und er im ausreichenden Gehorsam steht, dass man als HH so eine Situation im Zweifel auch einfach abbrechen kann.
    In der Realität wird es nämlich eher nicht funktionieren die Schuld für Zusammenstöße und evtl. Verletzungen auf den Jogger zu schieben. Und es entsetzt mich ehrlich noch immer, dass solche Zusammenstöße zwischen freilaufenden Hunden und Passanten von einigen hier als "Shit happens" abgetan werden, bzw. gesagt wird, das wäre ja nicht passiert, wenn der Passant sich anders verhalten hätte.

    Einen Vergleich des Vorfalls mit dem Goldi zu anderen hier besprochenen Beißvorfällen habe ich an keiner Stelle gezogen.

    Der Hund sprang am Jogger hoch und verletzte ihn dabei mit einer Kralle. Das ist per Definition ein gefahrdrohendes Anspringen, da es zu einer Verletzung kam. Selbst wenn es zu keiner Verletzung gekommen wäre, hätte es allein ausgereicht, dass objektiv die Möglichkeit einer Verletzung bestanden hätte. Das kannst du gerne anders bewerten, ist aber geltende Gesetzeslage in den meisten BL.



    Zitat

    Auch hier: Woher nimmst du, dass der Jogger sich tatsächlich bedroht gefühlt hat?

    Der Hund hat gar nichts gemacht, was den Jogger bedroht hätte.

    Alleine die Tatsache, dass der Hund sich zufälligerweise auf dem Weg aufhielt, den der Jogger gerade langlief, birgt noch keinen Tatbestand einer Bedrohung.

    Auslöser für die Reaktion des Hundes war die sehr deutliche Aktion des Joggers, der zielgerichtet auf den Hund zulief.

    Sicherlich ist zu bewerten, warum der Jogger dies tat und ob er eine Mitverschulden am Verhalten des Hundes trug. Das heißt, man müsste dem Jogger zunächst einmal nachweisen, dass er gewusst hat oder hätte wissen müssen, dass sein Verhalten zu einem Anspringen des Hundes führen könnte. Bzgl. ordnungsrechtlicher Konsequenzen hätte der Jogger mit seinem Verhalten das Anspringen sogar bewusst herbeiführen wollen müssen.
    Viel Spaß dabei aus der Situation eine Bedrohungssituation zu konstruieren, in der der freilaufende Hund einen Menschen hätte anspringen dürfen.

    Oder ich denke an die Diskussion wenige Seiten vorher, wo Einige gesagt haben, wenn ein Jogger mit ausgebreiteten Armen auf nen Hund zu rennt, darf der ihn nicht anspringen (wobei der Goldi eher mit Küsschen beschwichtigt hat).

    Oder muss aus dieser Situation sofort abrufbar sein.

    Interessante Einstellung, dass du die Verletzungen eines Menschen, die durch das Anspringen eines evtl. freundlichen Hundes entstanden sind, relativierst. Ein Hund muss so geführt werden, dass er Menschen, Hunde oder andere Tiere nicht gefährdet und das im Freilauf erst recht. Ob die Gefährlichkeit aus einem aggressiven Verhalten oder einem freundlich gemeinten Verhalten des Hundes resultiert, ist aus Gefahrenabwehrsicht irrelevant. Die Gefährlichkeit insbesondere im öffentlichen Raum liegt immer in der Führung begründet und ist damit eine Frage der Hund-Halter-Kombination. Und daher ist diese Frage einfach zu beantworten.



    Zitat

    Wie hätte das der Ausstellungs-Bully wohl geregelt. Oder wenn Jogger von hinten an ihm durchrennen?

    Der Bully hätte ebenso wie der Golden Retriever so geführt werden müssen, dass er keine Gefährdung für den Jogger darstellt.

    Und ich sage das gerne noch einmal. Von einem evtl. sogar völlig unerfahrenen Jogger darf und kann kein Hundehalter erwarten, dass sich dieser gegenüber einem freilaufenden Hund richtig zu verhalten weiß. Das Gebot heißt Abstand, aber wenn sich der Jogger bedroht gefühlt hat, dann darf er alle seiner Meinung nach angemessenen Abwehrmaßnahmen ergreifen. Kommt der eigene Hund mit einem solchen irritierenden Verhalten anderer Menschen nicht zurecht, so muss er an der Leine geführt oder rechtzeitig abgerufen werden. Und ja, allein die Tatsache, dass der Hund frei lief und nicht zurück- oder ins Stopp gerufen wurde, ist völlig ausreichend dafür, dass der Jogger sich bedroht fühlen darf.

    Ich gehe einfach mal davon aus, dass Leute ihre Hunde erziehen

    Ich WEIß aber nicht, ob der Hund, an dem ich vorbeijoggen will, entsprechend erzogen ist.

    Wobei das dann echt traurig ist, wenn man schon bei jedem Hund, an dem man vorbeiläuft oder -fährt damit rechnet, angesprungen oder belästigt zu werden. Gut, ich erlebe das tatsächlich auch häufiger, dass die Leute sich manchmal sogar recht überschwänglich bedanken, dass ich meinen Hund in einer Begegnungssituation herannehme oder auch nur abliegen lasse (Anleinen tue ich dabei selten). Häufig noch mit dem Kommentar: "Der ist aber gut erzogen." Manchmal frage ich dann tatsächlich auch mal nach, ob das denn nicht alle Hundehalter so machen, was dann leider regelmäßig verneint wird. Das macht mich traurig und ich verstehe es auch nicht, warum man sich als Hundehalter so rücksichtslos verhalten muss. Nur weil man denkt, dass der eigene Hund ja lieb ist und nichts tut, kann ich den doch nicht einfach auf fremde Menschen zulaufen lassen. Und nein, damit meine ich nicht ignorant mit Abstand vorbeilaufende Hunde, die sicher unter der Kontrolle ihres Halters stehen. Das Problem ist nur, solange eben 9/10 dieser ignorant vorbeilaufenden Hunde dann eben doch nicht ignorant sind und/oder nicht ausreichend gehorchen, solange wird halt auch der wirklich ignorante und gut erzogene Hund als Problem wahrgenommen.

    Thema Überholvorgang oder Begegnungssituation: Ich erwarte, dass man sich bemerkbar macht, die Geschwindigkeit anpasst (Nein, nicht Schrittgeschwindigkeit, sondern halt 15 statt 35 km/h mit dem Fahrrad) und mit ausreichendem Abstand passiert. Je mehr Abstand, desto höher kann natürlich auch die Geschwindigkeit sein.
    Vom Hundehalter erwarte ich, dass er seinen Hund der Wegstrecke angemessen, schnell sichern kann. Auf stark frequentierten Wegen, die z.B. noch gemeinsam mit Radfahrern genutzt werden, muss das entsprechend schneller gehen als auf irgendwelchen einsamen Waldwegen oder reinen Fußwegen.

    Du hast genau zu dieser Aussage mehrere unterschiedliche Urteile von unterschiedlichen Usern verlinkt bekommen.

    Gandorf hat 2x das Urteil zu den Dackeln verlinkt. Du dann ebenfalls noch einmal. Ich habe mir die Urteilsbegründung zu selbigem Urteil (Aktenzeichen: 5 U 27/03) durchgelesen und die gibt eben genau das wider, was ich dazu geschrieben habe.