Deshalb fand ich das in dem verlinkten Berufungsurteil spannend geschildert:
Zitat: web-archive, Linke s.o.
b) Das Landgericht hat im wesentlichen darauf abgestellt, für die Läufer seien die Hunde schon aus relativ weiter Entfernung zu sehen und es sei ihnen zumutbar gewesen, zum Beispiel einen Bogen zu laufen oder das Tempo zu verringern.
Das ist eine zutreffende Erwägung, denn gegenüber dem unberechenbaren tierischen Verhalten (vgl. BGHZ 67, 129), von dem jedermann weiß, und mit dem er zu rechnen hat, besteht die Sorgfaltspflicht, sich darauf einzustellen und Vorsicht walten zu lassen.
Zitat Ende.
... unberechenbares tierisches Verhalten [ ... ] von dem jedermann weiß ... usw.
Ob das heute auch noch so gesehen wird im Streitfalle?
Aber wie geschrieben, der Vorfall ist aus 1999 und es ging 'nur' um stolpern, wenn auch mit nicht allzu geringen Folgen!