Heute kam doch noch eine Rückmeldung aus der dänischen Botschaft.
Ich finde es seltsam, dass es keine klare Richtlinie gibt, aus der hervorgeht welche Dokumente als Nachweis gültig sind. Es ist einfach nicht klar definiert. Ich hatte nachgefragt, welche Dokumente ich alternativ zu einer Ahnentafel, die es für Mischlinge ja nicht gibt, mitführen kann, damit es nicht zu Problemen kommt. Ich habe auch nachgefragt, ob ein Gentest als Nachweis in Frage kommt.
Ich frag auf jeden Fall jetzt nochmal beim Tierarzt nach, aber der kann ja auch nicht in die Gene des Hundes reinschauen... Ich könnte also nur darauf hoffen, dass unser wirklich lieber Tierarzt mir ein Pamphlet schreibt, aus dem hervorgeht, dass Feta ein Mischling aus Foxterrier und OEB ist. Betrug also. Denn niemand weiß es so genau.
"wie zum Beispiel Registrierungsnachweise, entsprechende Informationen im Hundeausweis o.ä. " (siehe unten in rot) - Bedeutet das, die Anmeldung bei der Steuer und der Impfausweis könnten schon reichen als Nachweis? Da steht Foxterrier / OEB Mix drin.
Zitat
Leider können wir nicht viel mehr machen, als Sie auf die Hinweise auf unserer Homepage zu verweisen, die Sie wahrscheinlich schon kennen (Die dänische Hundegesetzgebung). Obwohl Sie ja schreiben, dass es keine Ahnentafel für Ihren Mischling gibt, können wir Ihnen nur raten, sich vor Ihrer Reise an einen Tierarzt zu wenden, um eine Erklärung zur Abstammung des Hundes zu erhalten. Sie finden hierzu auch Informationen unter dem Link zur Homepage unter der Rubrik "Die Dokumentationspflicht".
Wir hoffen, dass Ihnen diese Informationen weiterhelfen und wünschen Ihnen einen schönen Urlaub.
Die Dokumentationspflicht
In der Praxis ist es die dänische Polizei, die die Regeln des Hundegesetzes umsetzt. Bestehen Zweifel, inwiefern ein Hund einer verbotenen Rasse oder einer Kreuzung dieser angehört, kann die dänische Polizei Dokumente bzgl. der Rasse oder des Typs des Hundes verlangen. Bringen Sie deswegen Dokumente zur Rasse des Hundes mit – beispielsweise ein Stammbuch, eine Stammtafel oder Erklärungen zur Abstammung des Tieres.
Diese Erklärungen können nicht allein auf einer Einschätzung des Aussehens und des Betragens des Hundes basieren. Im Gegenteil geht es um die Klärung bezüglich der familiären Abstammung des Hundes. Es ist nicht notwendig, dass die Erklärungen von Fachpersonal wie beispielsweise Tierärzten ausgearbeitet wurden.
Es ist zu beachten, dass die oben genannten Dokumente Beispiele sind. Auch andere Formen der Dokumentation können nach konkreter Einschätzung ausreichend sein – wie zum Beispiel Registrierungsnachweise, entsprechende Informationen im Hundeausweis o.ä.
Es ist wichtig, darauf hinzuweisen, dass die Polizei in einem ersten Schritt – beispielsweise auf Grund des Aussehens des Hundes oder auf Grund von Informationen des Besitzers oder anderer – nachvollziehbare Gründe anführen muss, dass es sich um einen Hund handelt, der unter das Verbot fällt, bevor die notwendigen Dokumente eingefordert werden können, die belegen, dass der Hund nicht vom Verbot betroffen ist.
Die Polizei kann also nicht Dokumente für die Abstammung des Hundes einfordern, wenn es dafür keinen triftigen Grund gibt, beispielsweise wenn der Hund gar nicht einem verbotenen Hund ähnelt.
Die Polizei wird normalerweise eine Frist setzen, bis zu der die
entsprechenden Dokumente vorgezeigt werden müssen. Sollte die Polizei
feststellen, dass der Hund einer verbotenen Rasse angehört und dass er
deswegen eingeschläfert werden muss, erhält der Besitzer zunächst die
Möglichkeit, sich zum Sachverhalt zu äußern. Darüber hinaus hat der
Besitzer die Möglichkeit, bei der dänischen Polizei gegen die
Entscheidung Klage einzureichen. Eine rechtzeitig eingereichte Klage hat
dann aufschiebende Wirkung.