Der §6 hat mit der ganzen Sache trotzdem nichts zu tun, Nacht hin oder her. Denn auch wenn der Hund als Welpe nachts in die Box kommt, dann ist das noch keine Zwingerhaltung.
Einen Hund draußen mal anzubinden, während der Mensch was anderes tut, ist ja auch keine Anbindehaltung (damit beschäftigt sich sonst übrigens der §7).
Nach Einschätzung der Anwältin, die übrigens so weit ich weiß auf Tierrecht spezialisiert ist, hat das miteinander zu tun. "Zwinger" steht da nur stellvertretend für andere abgechlossene Räume, könnte auch eine Hütte oder eben eine Box sein. Und da eine Box die Mindestgröße eines Zwinger (6-10m²) nicht erfüllt, ist eine geschlossene Box selbstverständlich auch nicht für den Verbleib eines Hundes geeignet, da dürfte dann auch das Tierschutzgesetz §2, Nr. 1 und 2 greifen:
"§ 2
Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,
1.muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
2.darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,"