Bezüglich der Eigentumsverhältnisse: Der Hund ist ja eingezogen. Wird durch den Tod denn das Eigenum aufgegeben, oder gehört der Hund mit allen Rechten und Pflichten zur Erbmasse? Ich frage mich (rein theoretisch), ob durch die Hinterbliebenen z.B. Widerspruch gegen den Verwaltungsakt der Einachläferung eingelegt werden könnte und ob dieser aufschiebende Wirkung haben könnte.
Es ist gar nicht so selbstverständlich, dass Hinterbliebene ihr Erbe annehmen. In den Verhältnissen der Verstorbenen wäre denkbar, dass sie mehr Schulden als brauchbare Güter haben. Da reicht es unter Umständen schon, wenn vielleicht die letzte Stromjahresabrechnung noch nicht abbezahlt ist, damit es für die Erben klüger wäre, das Erbe auszuschlagen, d.h. dass sie sich verpflichten, kein einziges Stück zu nehmen, damit sie auch die Schulden nicht auf sich nehmen müssen.
(Und ich hoffe für die Hinterbliebenen sehr, dass sie nicht auch noch ins Fadenkreuz dieser Möchtegern-Tierschützer geraten!)
wenn ein Zootier einen Menschen angreift und schwer verletzt wird es auch eingeschläfert!
Das ist falsch. Bei Zootieren wie Bären, Löwen oder Tigern sind sich alle verantwortlichen BEWUSST, dass diese Tiere sie bei Gelegenheit mit hoher Wahrscheinlichkeit sofort töten würden. Deshalb sind die Gehege so gestaltet und mit automatisch gesteuerten Sicherheitsschleusen versehen, dass die Pfleger, wenn sie keinen groben Fehler machen, beim Füttern und Reinigen niemals in Kontakt mit den Tieren kommen.
In den seltenen Fällen, in denen Zoopersonal von Tieren getötet wurde, handelte es sich immer um klare Regelverstöße oder technische Fehler. Da wurde dann vergessen, die richtige Tür zum richtigen Zeitpunkt zu schließen.
Es ist unwahrscheinlich, dass für einen Hund ein derartiger Aufwand betrieben würde. Tierheime und Gnadenhöfe haben solche Gehege nicht! Dazu wäre der Hund dann immernoch isoliert...Und wie hoch wäre das Risiko, dass ihn dann irgendwer doch wie einen normalen Hund behandeln, ihn streicheln und Gassi führen wollte?