Ich möchte es nochmal aufdröseln hinsichtlich der Annahme " Es wird nun auf Antrag genehmigt".
Das hier grundlegende Regelwerk ist das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), welches wie sein Name schon sagt, ein Bundesgesetz ist. Es gilt entsprechend für alle Länder, nicht nur Niedersachsen.
Deutschland ist dazu verpflichtet, die Richtlinie 92/43/EWG (die berüchtigte "FFH-Richtlinie") umzusetzen und ihre Bestimmungen einzuhalten (!). Das bedeutet, dass Deutschland nicht in der Lage ist, etwas gegenteiliges zum bestehenden, europäischen Recht festzulegen.
Der Wolf ist eine Art im Sinne der FFH-Richtlinie und durch sie europaweit gesichert.
Das BNatSchG beinhaltet die Vorschriften der FFH-Richtlinie aufgrund der Umwandlung in nationales Recht.
Der Wolf gilt im Sinne des BNatSchG als streng geschützte Art, was den höchsten Schutzstatus in D bedeutet. Für sie gelten alle Regeln, welche für besonders geschützte Arten gilt sowie noch höhere Schutzmechanismen.
Kommen wir nun, nach der grundlegenden Rechtslage, zu den Details der ganzen Chose.
Nach § 44 Absatz 1 Nummer 1 BNatSchG ist es verboten, wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören.
Dies ist eine direkte Übernahme des europäischen Rechts. Deutschland kann dieses Verbot nicht auflockern, da sie sonst gegen die FFH-Richtlinie (und weitere) verstoßen würden. Das bedeutet, dass der Wolf weiterhin zunächst nicht getötet, gefangen, verletzt oder nachgestellt werden darf.
Kommen wir zu den möglichen Ausnahmen:
Gemäß § 45 Absatz 7 BNatSchG gilt folgendes:
Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden sowie im Fall des Verbringens aus dem Ausland das Bundesamt für Naturschutz können von den Verboten des § 44 im Einzelfall weitere Ausnahmen zulassen
1. zur Abwendung erheblicher land-, forst-, fischerei-, wasser- oder sonstiger erheblicher wirtschaftlicher Schäden,
2. zum Schutz der natürlich vorkommenden Tier- und Pflanzenwelt,
3. für Zwecke der Forschung, Lehre, Bildung oder Wiederansiedlung oder diesen Zwecken dienende Maßnahmen der Aufzucht oder künstlichen Vermehrung,
4. im Interesse der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Verteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung, oder der maßgeblich günstigen Auswirkungen auf die Umwelt oder
5. aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art.
Eine Ausnahme darf nur zugelassen werden, wenn zumutbare Alternativen nicht gegeben sind und sich der Erhaltungszustand der Populationen einer Art nicht verschlechtert, soweit nicht Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 92/43/EWG weiter gehende Anforderungen enthält. Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie 92/43/EWG und Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2009/147/EG sind zu beachten. Die Landesregierungen können Ausnahmen auch allgemein durch Rechtsverordnung zulassen. Sie können die Ermächtigung nach Satz 4 durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden übertragen.
Das wichtigste in der Sache Wolf habe ich fett markiert.
Alle aufgezählten, möglichen Ausnahmen sind nur dann möglich, wenn zumutbare Alternativen nicht gegeben sind und sich der Erhaltungszustand nicht verschlechtert.
Dies gilt für Wölfe ebenso wie für alle anderen geschützten Arten. Mäussebussard, Feldhamster, Maulwurf, etc.
Die in den Medien derzeit verbreitete Mitteilung der Gesetzesänderung ist noch nicht in Kraft getreten. Ein genaues Änderungsdatum ist noch nicht bekannt.
Die Änderung kann nicht an den oben genannten Grundsätzen etwas ändern, sie kann sie lediglich ergänzen. Und diese Ergänzung kann nicht dazu führen, dass bestehende Anforderungen verletzt oder untergraben werden.
Es wird höchstwahrscheinlich zu einer Ergänzung kommen, wenn alle Anforderungen erfüllt sind, die lediglich ermöglichen, nicht nur ein bestimmtes Individuum einer Art zu entnehmen/fangen/nachzustellen, sondern ein (unspezifisches) Individuum.
Die Anforderungen einer Ausnahmegenehmigung können sich aufgrund des europäischen Rechts nicht ändern, lediglich die Durchführung der Genehmigung.
Und klar, jeder kann Antrag stellen. Das bedeutet doch aber nicht, dass man sie bekommt.
Und noch etwas, bevor jemand schreit "Aber die Länder können doch Rechtsvorschriften erlassen!". In Niedersachsen (mein Aufgabengebiet) besteht zur Zeit keine solche Ausnahmeverordnung. Bis 2017 bestand eine, die die Gewässerunterhaltung erleichterte indem sie eine generelle Ausnahme an Gewässern 2. Ordnung schuf. So haben sich Unterhaltungsverbände nicht strafbar gemacht, wenn sie z.B. Nuphar lutea, Gelbe Teichrose, gehäckselt haben. Diese Ausnahmeverordnung wurde nicht verlängert und ist ausgelaufen. Was für alle Beteiligte einen Schwall an Mehrarbeit bedeutete und bedeuten wird. Auch nach 2 Jahren ist es noch sehr schwierig, rechtssicher zu agieren.