Ausgesetzter Hund wird vom Besitzer zurückgefordert.
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Hi
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Hier steht etwas zu dem Thema, das auf mich jetzt auf den ersten Blick rechtlich nachvollziehbar klingt.
Demnach müsste der Hund zurückgegeben werden, da der Eigentümer nie das Eigentum verloren hat und über sein Eigentum bestimmen darf.Die Schlussfolgerung auf der verlinkten Seite kann ich nicht ganz nachvollziehen. Ich hätte gesagt, rechtlich ist das so ähnlich, wie wenn man seinen Fernseher auf die Straße stellen würde mit dem Vermerk "zum Mitnehmen". Nimmt ihn jemand mit und stellt ihn bei ibähh zum Verkauf ein, kann der ehemalige Eigentümer dagegen nichts weiter unternehmen als mitzubieten.
Bei Tieren gilt zwar auch noch das Tierschutzgesetz, demzufolge es nicht erlaubt ist, sich des Eigentums durch Aussetzen zu entledigen.
Aber nur, weil etwas nicht erlaubt ist, heißt das ja nicht, dass es nicht möglich ist.
Der Mann kann zwar bestraft werden, wenn er sich nachweislich des Eigentums entledigt hat, das ändert aber nicht unbedingt etwas an der zivilrechtlichen Wirksamkeit der Entledigung.
Anders gesagt, man muss die tierschutzrechtliche und zivilrechtliche Seite getrennt betrachten. -
Nach § 134 BGB ist ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, aber nichtig.
Bei der Eigentumsaufgabe nach § 959 BGB (das wäre hier sonst wohl die relevante Norm) handelt es sich auch um ein Rechtsgeschäft, wenn auch um ein einseitiges. Dementsprechend gilt hierfür auch der § 134 BGB und im Tierschutzgesetz findet man das entsprechende gesetzliche Verbot.Daher ist für mich die Schlussfolgerung auf der Seite durchaus nachvollziehbar, auch wenn ich selber mich mit dem Thema bisher nicht beschäftigt habe.
Die Unterschlagung des Hundes würde übrigens nicht unbedingt härter bestraft werden, eine Geldstrafe ist durchaus möglich und in einem solchen Fall vermutlich auch wahrscheinlicher als eine Freiheitsstrafe.
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Nach § 134 BGB ist ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, aber nichtig.
Das hätte dann aber zur Folge, dass ausgesetzte Tiere nie vermittelt werden dürften, sondern vom Tierheim "aufbewahrt" werden müssten, solange das Tier lebt. Der Eigentümer könnte es sich ja bis zum Tod des Tieres anders überlegen.
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Ich find etwas hart, wie hier geurteilt wird, ohne überhaupt die Fakten zu kennen.
Was genau heißt denn hier aussetzen? Wie ging das vonstatten?
In einem Beitrag hier wurde ein an einer Raststätte ausgesetzter Hund erwähnt. Der sofort vom Tierheim vermittelt wurde. Vielleicht war der Hund ja gar nicht ausgesetzt, sondern der Halter nur auf m Klo oder Pommes fressen oder oder. Es gab hier auch mal einen Thread, ob man seinen Hund vorm Supermarkt anbindet, wenn man einkaufen geht.
Ich möchte hier ungern auf die HH eindreschen, ohne genau zu wissen, wie, wo, wie lange sie ihren Hund ausgesetzt hat.
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Was genau heißt denn hier aussetzen? Wie ging das vonstatten?
In diesem Fall lief der Hund 3 Tage lang mehrere Kilometer vom eigentlichen Wohnort umher. Der "Besitzer/Eigentümer" behauptete den Hund abgegeben zu haben.
Der Hund wurde eingefangen. Auf Nachfrage nach dem "neuen" Besitzer wurde zugegeben den Hund ausgesetzt zu haben und es wurde bereut. Nun will man ihn zurück. -
Bei Fundhunden ist die Sache klar. Der Besitzer hat ein halbes Jahr den Hund zurück zu verlangen. Selbst wenn der Hund in dieser Zeit vermittelt wird, dann muss dashttp://#30781913TH den Hund zum eigentlichen Besitzer zurück vermitteln.
In den Verträgederhttp://#9294911Tierheim müsste das auch drin stehen. Tut es nicht immer und es gibt Tierheime die leider in der Hinsicht null Ahnung haben.Bei einem ausgesetzten Hund könnte man argumentieren, das der Besitzer seinhttp://#97766255Eigentum aufgegeben hat.
Ich würde hierzu lieber einenhttp://#25578472Anwalt zu Rate ziehen, der sich im Bereich Tierrecht auskennt. -
Wenn sie ihn tatsächlich ausgesetzt hat meine ich auch das der Paragraph 959 BGB zum tragen kommt. WENN der Hund ausgesetzt wurde, demnach hat sie kein Anrecht auf Rückgabe.
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https://www.kiel.de/rathaus/service/_leistung.php?id=9499740
hier steht es auch noch mal mit der Eigentumsaufgabe.
Allerdings ist die Regelung 6 Monate bei nem Fundtier. Keine Ahnung warum die was von 4 Wochen schreiben. -
Beim Ordnungsamt würde ich die Tat in dem Fall wohl trotzdem melden, eine Ordnungswidrigkeit ist das Aussetzen definitiv (§ 3 S. 1 Nr. 3 iVm § 18 Abs. 1 Nr. 4 TierSchG). Im Gesetz finde ich auf die Schnelle zwar nur Geldbußen als Strafe für eine solche Ordnungswidrigkeit, aber vielleicht gibt es über diesen Weg ja doch die Möglichkeit, das Tier dem Eigentümer zu entziehen.
Das Tierheim hat die Möglichkeit und wird sie vermutlich auch nutzen den Halter anzuzeigen. Es gäbe die Möglichkeit das Veterinäramt zu informieren. Das hätte dann eventuell die Möglichkeit die Herausgabe an den Besitzer zu verhindern, weil sie den Hund beim Besitzer gefährdet sieht. Auch wenn der Besitzer die Aussetzung bereut, hatte es ja einen Grund der durch die Reue alleine nicht gegenstandslos geworden sein dürfte. Von daher könnte es sein, daß der Hund dort auch weiterhin gefährdet wäre.
Aber das wäre dann eine Einzelfallentscheidung.Ja, über das OA oder Vetamt ist sicher die sinnvollste Lösung.
Ich hätte zwar gern vorab etwas gefunden, wie in der Vergangenheit bei so etwas entschieden wurde. Aber da ein solcher Fall ja eher die absolut seltene Ausnahme ist, ist das wohl schwierig. -
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